10 Kapitel. ist. Stehen nämlich Einzelwesen, denen solche Allgemeine zugehören, dem Wollenden im Zeitpunkte seines Wollens in Wahrheit nicht zur Verfügung, so kann zwar sein Wollen „richtig“ sein, gibt aber dennoch nicht die wirkende Bedingung für die gewollten Wirkungen ab, und zwar deshalb nicht, weil sich der Wollende zwar nicht hinsichtlich der „richtigen“ grundlegenden Bedingungen, wohl aber hinsichtlich des gegenwärtigen Vorhandenseins jener „richtigen“ Allgemeinen in der Welt geirrt hat, der gewollte Erfolg also in jenem Weltzeitpunkte für jenen Wollenden unmöglich ist. Fragen wir nun, was das Wort „Gesellschaftslehre“ zu be- sagen hat, so ergibt sich zunächst die Antwort, daß „Gesellschaftslehre“ jene Urteile umfaßt, in welchen „Gesellschaftswissenschaft“ zum Aus- drucke gebracht wird. „Urteilen“ ist nichts anderes als „Gedanken zum Ausdrucke bringen“, „Denken“ aber heißt „Mehreres wissen“, und zwar entweder „Mehreres in Einheit wissen“ oder „Mehreres in Beziehung wissen“. Ein Urteil, welches einen Gedanken „Mehreres in Einheit“ zum Ausdrucke bringt, ist ein „Einheitsurteil“, ein Urteil, welches einen Gedanken „Mehreres in Beziehung“ zum Ausdrucke bringt, ist ein „Beziehungsurteil“ In jedem Urteile unterscheiden wir das „logische Subjekt“, d. h. das bestimmte Gegebene, vom „logischen Prädikate“, d. h. dem bestimmenden Gegebenen. Statt „logisches Subjekt“ und „logisches Prädikat“ können wir also auch „Bestimmtes“ und „Bestimmendes“ sagen. In jedem Urteile wird von einem logischen Subjekte als Bestimmtem ein logisches Prä- dikat als Bestimmendes ausgesagt. Während nun aber jedes Ge- gebene mit Ausnahme des einfachen Gegebenen logisches Subjekt eines Urteiles sein kann, kann nur Allgemeines logisches Prädikat eines Urteiles sein. „Gegebenes urteilend bestimmen“ heißt daher: „Gegebenem zugehöriges Allgemeines aussagen“, Das, was als zugehörig ausgesagt wird, ist entweder Wesensallgemeines oder besonderndes Allgemeines, in welchen Fällen das logische Subjekt nur eine Einheit sein kann, oder Beziehungsallgemeines, in welchem Falle das logische Subjekt stets nur mehrere Einheiten umfassen kann. Die „Einheitsurteile“ sind entweder „Wesensurteile“ oder “Beson derheits- urteile. Ein Wesensurteil liegt vor, wenn von einer Einheit ihr Wesen — „der Stein ist ein Körper“ — oder Etwas ihrem Wesen Zu- gehöriges — „der Stein hat Größe“ — ausgesagt wird. Ein „Be- sonderheitsurteil“ liegt vor, wenn von einer Einheit ihr besonderndes All- gemeines — „dieser Baum ist eine Fichte“ — oder Etwas ihrem be- sondernden Allgemeinen Zugehöriges — „dieser Baum trägt Nadeln“ — ausgesagt wird. Daß aber das logische Subjekt jedes Beziehungs- urteiles zwei Gegebene umfaßt, wird nur dadurch verdeckt, daß das grammatische Subjekt und das grammatische Prädikat häufig vom