2 I. Kapitel. besonderer Gründe bestehen. Die Fachwissenschaften sind daher hin- sichtlich ihres bestimmenden Allgemeinen entweder „Wesenswissen- schaften“, oder „Besonderheitswissenschaften“, oder „Be- ziehungswissenschaften“. Das logische. Subjekt aller Wesens- und Besonderheitswissenschaften ist stets eine Einheit, weshalb wir diese Wissenschaften auch „Einheitswissenschaften“ nennen können. Die Fachwissenschaften unterscheiden sich aber nicht bloß hinsichtlich ihres Bestimmenden in Wesenswissenschaften, Besonderheitswissen- schaften und Beziehungswissenschaften, sondern auch hinsichtlich ihres zu Bestimmenden, welches entweder Allgemeines oder Einziges ist, in „Wissenschaften von Allgemeinen“ (kurz: „Allgemeinwissen- schaften“) und „Wissenschaften von Einzigen“ (kurz: „Einzig- wissenschaften“). Es gibt dann also wieder Einheitswissenschaften und Beziehungswissenschaften von Allgemeinen einerseits, Einheitswissen- schaften und Beziehungswissenschaften vom Einzigen andererseits, „Be- ziehungswissenschaften vom Einzigen“ sind auch die sogenannten „kau- salen“ Wissenschaften, nämlich „Wirkensbeziehungswissen- schaften“, in welchen besondere Einzelwesen durch ihnen Zzu- gehörige, kraft besonderer Gründe bestehende Wirkensbeziehungen bestimmt werden. „Kausale“ Urteile haben stets mehrere Einheiten, nämlich Einzelwesen zum logischen Subjekte, „Wirkensbeziehung“ zum logischen Prädikate. Da jede Wirkensbeziehung, die zwischen besonderen Einzelwesen kraft besonderer Gründe besteht, ein „Geschehen“ dar- stellt, kann man die „kausalen“ Wissenschaften auch Wissenschaften vom „Geschehen“ nennen oder Wissenschaften von der „(Teschichte“ „Geschichtswissenschaften“). Von den „Geschichtswissen- schaften“ („Wirkensbeziehungswissenschaften“) unterscheiden sich aber die „‚Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“, welche gewöhnlich „Gesetzeswissenschaften“ („Gesetz“ == „Wirkensgesetz“) ge- nannt werden. Sowohl die „Wirkensbeziehungswissenschaften“ als auch die „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“ sind Beziehungs- wissenschaften. Während aber „Wirkensbeziehungswissenschaft‘“ jede Beziehungswissenschaft ist, deren zu bestimmende Gegebene beson- dere Einzelwesen, deren bestimmende Gegebene Wirkens- beziehungen kraft besonderer Gründe sind, stellt jede „Wir- kenszusammengehörigkeitswissenschaft“ eine Wissenschaft dar, deren zu bestimmende Gegebene besondere Allgemeine, deren bestimmende Gegebene aber „identisch begründete Wir- kenszusammengehörigkeiten“ sind. „Geschichtswissenschaften“ sind also Beziehungswissenschaften von „Einzigen“ (Einzigwissen- schaften), „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften‘“ hingegen sind Beziehungswissenschaften von Allgemeinen („Allgemeinwissen - schaften“). Deshalb unterscheidet man auch etwa hinsichtlich der