Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 203 Ein „auf Satzübernahme zielendes Behauptungs- Streben“ liegt vor, wenn jemand durch eine Behauptung auf den Glauben einer anderen Seele zielt, der Behauptende habe ihr den Gedanken zugehörig machen wollen, daß ihm der Gedanke zugehöre, es gehöre ihm auch ein anderer Gedanke zu, nämlich jener Gedanke, als dessen Bezeichnung eine andere in der Welt gegenwärtig vorhandene Satzbesonderheit in Betracht kommt, welche entweder a) der Behauptende in einem anderen Leisten ohne Behauptungs-Absicht oder b) ein Dritter ohne Behauptungs-Absicht ver- wirklicht hat. Eine solche Behauptung nennen wir eine „Satzüber- nahme-Behauptung“, den ihr entsprechenden Behauptungs-Glauben einen „Satzübernahme-Behauptungs-Glauben“ und jenen Satz, welcher in einer solchen Behauptung „übernommen“ wird, einen „als Behauptung übernommenen Satz“ oder eine „Quasi-Behaup- tung“, Wird jemandem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zu- gehörig, so weiß er zunächst nur, der Behauptende wolle ihm den Ge- danken zugehörig machen, dem Behauptenden sei der Gedanke zu- gehörig, daß ihm (dem Behauptenden) auch ein anderer Gedanke, der „quasi-behauptete Gedanke“ zugehörig sei. Hat nun jener, dem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig wird, bereits vor Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den übernommenen Satz wahrgenommen, so wird ihm ohne weitere Wahrnehmung von Bezeichnungs-Körperlichem das Wissen zugehörig,welchen besonderen Gedanken der Behauptende „quasi-behauptet“ hat. Den Gedanken an jenen besonderen Gedanken als vom Behauptenden „quasi-behaup- teten“ Gedanken nennen wir den „Quasi-Behauptungs-Glauben“. Hat aber jener, dem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig wird, vor Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den über- nommenen Satz nicht wahrgenommen, so wird ihm ein „Quasi-Behaup- tungs-Glaube“ erst zugehörig, sobald er jene Satzbesonderheit wahr- genommen hat. Von „Streben nach einschließender Behauptung“ unter- scheidet sich also das „auf Satzübernahme zielende Behauptungs-Streben“ dadurch, daß im ersteren Falle darauf gezielt wird, daß der Behaup- tungs-Adressat durch Wahrnehmung einer sich auf Grund des Wollens des Behauptenden verwirklichenden Besonderheit eines Satzes einen „Behauptungs-Glauben“ und einen „Glauben an eine eingeschlossene Behauptung“ gewinne, während im letzteren Falle darauf gezielt wird, daß der Behauptungs-Adressat zunächst durch Wahrnehmung einer sich eben auf Grund Wollens des Behauptenden verwirklichenden Besonder- heit eines Satzes einen „Behauptungs-Glauben“, nämlich einen „Satz- übernahme-Behauptungs-Glauben“, und dann durch Erinnerung an die Wahrnehmung oder durch Wahrnehmung der Besonderheit eines anderen Satzes einen weiteren Glauben, nämlich den „Quasi-Behauptungs-Glauben“ gewinne, Der „Quasi-Behauptungs-Glaube“ ist ein „Behauptungs-Glauben