206 000" der Rede: „Er läßt Ihnen sagen, daß ,..“, z. B. „Er läßt Ihnen sagen, daß X krank ist“, erfüllt. Die Rede: „Ich lasse ihm sagen, daß ...“ stellt aber offenbar eine „verkürzte Satzverbindung“ dar, nämlich eine Verbindung von zwei Sätzen, deren jeder als ein besonderer Anspruch gemeint ist. Mit dem bloßen Anspruche, daß ein Anderer einem Dritten gegenüber behaupte, daß jener Mensch, welcher der Ansprucherheber ist, Etwas gesagt hat, kann nämlich kein Glauben des Dritten geweckt werden, daß jener Mensch ihm den Gedanken zugehörig machen wollte, daß ihm (jenem Menschen) ein besonderer Gedanke zugehöre, ein solches Anspruch-Streben allein ist noch keine „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielendes Streben“. Vielmehr kann jener Glaube des Dritten nur durch einen zweiten Anspruch geweckt werden, nämlich den Anspruch, daß der Andere dem Dritten gegenüber weiter behaupte, daß jener erste Anspruch ihm, dem Anderen, gegenüber erhoben worden sei. Denn erst, wenn der Dritte um jene Ansprucherhebung weiß, kann ihm der Glaube zugehörig werden, daß der Ansprucherheber ihm, dem Dritten, den Gedanken zugehörig machen wollte, daß dem Ansprucherheber ein besonderer Gedanke zugehörig sei. Wer aber überhaupt gegen jemanden einen Anspruch auf besondere Leistung er- hebt und will, daß der Anspruchadressat einem Dritten mitteile, daß er diese Leistung in Erfüllung jenes Anspruches vollbracht habe, kann diese letztere Leistung nur durch einen zweiten Anspruch gegen den Adressaten des ersten Anspruches herbeiführen, so daß er etwa sagt: „Reisen Sie ab und sagen Sie dem C, daß Sie über mein Ver- langen abgereist sind!“ So ist also die Rede: „Ich lasse ihm sagen, daß X krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Sagen Sie ihm, daß ich gesagt habe, daß X krank ist und daß Sie ihm das über mein Verlangen mitgeteilt haben“. Deshalb ist auch die Rede: „Er läßt Ihnen sagen, daß C krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Er hat gesagt, daß X krank ist, und hat von mir beansprucht, daß ich Ihnen sage, daß er das gesagt hat“, stellt also zwei Sätze als zwei besondere Behauptungen dar. Immerhin können wir aber, sobald der wahre Sachverhalt klargelegt ist, so sprechen, als ob nur ein Anspruch und nur eine erfüllende Behauptung vorliegen würden, und nennen das „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielende Streben“ ein „auf Eigensatzübermittlung zielendes Streben“. Das solchem Streben Gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir „Erheben eines Anspruches auf Eigensatz-Über- mittlung“ und solchen Anspruch einen „Eigensatz-Übermittlungs- Anspruch“, jenen Anderen, an welchen sich der Anspruch richtet, einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“ und den Dritten, dem gegenüber der erstere Adressat behaupten soll, den „im Eigensatz-Übermittlungs-Anspruche gemeinten Ersatz-