Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 207 Behauptungs-Adressaten“. „Andersatz-Übermittlungs- Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“ zu erfüllen, das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein „Andersatz-Übermitteln“ und die Behauptung des „Andersatz- Übermittlers“ eine „Andersatz-Übermittlung“. In jedem „Andersatz- Übermitteln“ findet sich auch ein „Andersatz- Über- tragen“, und zwar entweder ein „identisches Andersatz-Übertragen“ oder ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“, aber das „Andersatz- Übermitteln“ unterscheidet sich dadurch vom bloßen „Andersatz-Über- tragen“, daß für. den „Andersatz-Übermittler“ das „Andersatz-Über- tragen“ nur ein Mittel besonderen Behauptungs-Strebens ist. Dem „Andersatz-Übermittler“ muß keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hin- sichtlich des von ihm übermittelten Satzes, wohl aber selbstverständlich eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich der an ihn gerichteten Anspruch-Sätze zugehören. Läßt z. B. A dem B durch den C sagen: „Die Luft ist rein“, so muß C gar nicht wissen, was A mit diesem Satze meint. Der Erheber eines Anspruches auf Eigensatzübermittlung behauptet auch gegenüber dem „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch- Adressaten“ keineswegs jenen Gedanken, für welchen der zu über- mittelnde Satz als Bezeichnung in Betracht kommt, er zielt aber allerdings darauf, daß jener Adressat einem Dritten gegenüber Etwas behaupte, und diese Behauptung, die „Andersatz-Übermittlung“, ist vom „Erheber des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“ als eine „eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung“ gemeint. Nimmt nun jemand eine an ihn gerichtete Andersatz-Übermittlung wahr, so kann ihm ein „über- Mitteltem Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzen- der Glaube“ zugehörig werden, nämlich der Glaube, daß der Erheber des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung ihm den Gedanken zu- gehörig machen wollte, daß jenem Ansprucherheber der dem über- Mittelten Satze entsprechende Gedanke zugehört. Ein „übermitteltem Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender Glaube“ wird aber jemandem nur zugehörig, wenn ihm zunächst ein „Behauptungs-Glaube“, nämlich ein der Behauptung des Andersatz-Übermittlers ge- mäßer Glaube und überdies der Glaube, daß jener Übermittler weder gelogen, noch sich geirrt habe, zugehörig geworden ist. N Vom „Behauptungs-Streben“ und vom „Ersatz-Behauptungs- Streben“ unterscheidet sich das „auf Wahrnehmungs-Empfang ®igener Behauptung zielende Streben“. Wenn nämlich je- Mmand behauptend einen Satz bildet, so weiß er entweder, daß er dem Behauptungs-Adressaten schon durch sein gegenwärt iges Leisten die Behauptungs- Wahrnehmung bewirken werde, oder er Weiß. daß er erst durch ein anderes eigenes Leisten die Behauptungs-