Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 209 findet, daß nun die Wirkung „Wahrnehmungs-Empfang eigener Be- hauptung durch den Behauptungs-Adressaten“ ohne weiteres eigenes Leisten eintreten wird. Ein „auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Be- hauptung zielendes Streben“ kann auch darauf zielen, daß ein Anderer jenem Körper, der „Träger“ einer Behauptung des Strebenden ist, jene Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Bedingung für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Be- hauptungs-Adressaten in Betracht kommt. In solchem Falle liegt ein ‚auf Überbringung eigener Behauptung zielendes Streben“ vor. „Ander-Behauptungs-Überbringer“ ist jeder Mensch, welcher über Anspruch jemandes einem Anderen eine Behauptung des Ansprucherhebers „überbringt“, d. h. dem Träger jener Behauptung solche Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Be- dingung für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Be- hauptungs-Adressaten in Betracht kommt. Das „Ander-Behauptung- überbringen“ ist weder ein „Ander-Satz-übertragen“ noch ein „Ander-Satz-übermitteln“, da der „Ander-Behauptungs-Überbringer‘ weder Sätze „überträgt“, noch Sätze „übermittelt“, sondern nur be- sondere Ortsbestimmtheit besonderen Körpers bewirkt, hinsichtlich dessen er nicht einmal wissen muß, daß er Satz- (Behauptungs-) Träger ist. Deshalb ist auch das „Ander-Behauptung-überbringen“ keineswegs stets „als eigenes gegenwärtiges Leisten“ einem „Streben nach Ander-Behauptungs-Überbringung“ gegeben, der Ander-Behaup- tungs-Überbringer zielt nicht wesentlich auf „Überbringung‘“ der Be- hauptung eines Anderen. Das Wort „Bote“ wird nicht nur zur Be- zeichnung eines „Ander-Satz-Übermittlers“ verwendet — „eine Bot- schaft ausrichten“ —, sondern auch zur Bezeichnung eines „Ander- Satz-Überbringers, z. B. des „Postboten“ („Briefträgers“), und ebenso bezeichnen die Worte „Botendienst leisten“ sowohl das ‚Andersatz-Ü bermitteln“, als auch das „Ander-Satz-überbringen“, So daß also „Bote“ jeder ist, durch dessen beanspruchtes Tun mit oder dhne sein Wissen der Erfolg eintritt, daß jemand kraft Wollens des Ansprucherhebers weiß, der Ansprucherheber wolle ihm den Gedanken zugehörig machen, daß ihm ein besonderer Gedanke zugehöre. „Behauptungs-Wollen“ haben wir überhaupt jedes Wollen genannt, in welchem zunächst darauf gezielt wird, einer Seele den Gedanken, daß dem Wollenden ein besonderer Gedanke zugehört, dadurch zuge- hörig zu machen, daß zunächst ein besonderes Körperliches verwirklicht wird, welches für jene Seele wirkendes Zeichen dafür sein wird, daß dem Tätigen solches Wollen zugehört. Jeder Behauptende zielt also mit seiner Behauptung keineswegs bloß auf eine „Behauptungs- Vorstellung“ und auf einen „Behauptungs-Glauben“ des Behauptungs- Adressaten, sondern diese Vorstellung und dieser Glaube des Behaup- Sander, Allg. Gesellschaftslehre.