214 IV. Kapitel. „Ausdruck“, bzw. „Schein-Ausdruck“, noch überhaupt „Zeichen“, bzw. „Schein-Zeichen“ des von Anderem beurteilten Gegebenen, da dieses „Beurteilte“ in gar keinem „Verhältnisse“ zu dem wahrgenommenen Körperlichen stehen muß. Aber allerdings wird jenem, dem ein „Urteil- Glaube“ zugehört, der „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“, somit auch die „Bedeutung“, nur zugehörig, wenn ihm ein besonderer Um- ständegedanke zugehört, dessen identisches Allgemeines, die „iden- tische Bedeutungsempfänglichkeit“, sich als letzte identische grundlegende Bedingung in jeder „identisch begründeten Bedeutungs- verwirklichung“ findet. Eine „identische Bedeutungsempfänglichkeit“ ist aber keine „identische Empfänglichkeit für zeichengemäßen, bzw. schein-zeichengemäßen Glauben“, vielmehr eine identische Empfänglich- keit dafür, daß durch einen besonderen „zeichengemäßen, bzw. schein- zeichengemäßen Glauben“ ein anderer Glaube — ein „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“ — gewonnen wird. Daß aber der „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“ kein „zeichengemäßer, bzw. schein-zeichen- gemäßer Glaube“ ist, wird sofort klar, wenn wir jene Fälle betrachten, in welchen jemand einem Anderen „Allgemeines ohne Zugehörigkeit zu Einzelwesen“ bedeutet, wie z. B., wenn A zu B sagt: „3 X 18-=—=54“, da nämlich zwischen dem Beziehungsallgemeinen, „3 X 18=54“ ınd dem Bezeichnungskörperlichen (Laut- oder Gestaltkörperlichen) „3 X 18 ==54“ überhaupt kein Verhältnis obwalten, jenes Beziehungs- allgemeine in keiner Weise „Bedingung“ einer Wirkung sein kann, während allerdings der Gedanke „3 X 18 = 54“, also ein Denken, dessen Wissensbesonderheit jenes Beziehungsallgemeine ist, als einer besonderen Seele zugehöriger Gedanke eine Bedingung für einen ab- sichtlichen Ausdruck jenes Gedankens abgeben kann. Nennen wir den in jeder „identisch begründeten Bedeutungsverwirklichung“ schließ- lich zu findenden identisch begründeten Wirkenszusammenhang, in welchem „identischer Urteil-Glaube“ als identisch wirkende Bedingung mit identischem .‚Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ zusammmen- gehört, die „identisch begründete unmittelbare Bedeutungs- verwirklichung“, so können wir also sagen, daß zwar jede „iden- tisch begründete Bedeutungsverwirklichung“ als identisch begründete mittelbare Wirkenszusammengehörigkeit zwischen besonderem iden- tischen Körperlichen und besonderer identischer Bedeutungsverwirk- lichung eine „identisch begründete Verwirklichung zeichengemäßem oder schein-zeichengemäßem Glaubens“ einschließt, daß aber die „iden- tisch begründete unmittelbare Bedeutungsverwirklichung“ niemals eine identisch begründete Verwirklichung solchen Glaubens ist. Deshalb schließt auch jedes „Bedeuten“ als ein Leisten ein „ausdrücken“, bzw. „scheinbar ausdrücken“ in sich, d. h. man kann nur durch „Ausdruck“, bzw. „Schein-Ausdruck“, also durch eine „Behauptung“ als „Urteil“ oder