216 IV. Kapitel. Jede in der Welt gegebene Besonderheit eines besonderen iden- tischen Körperlichen, welche sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu einem Bedeutungs- Wollen als ihrer wirkenden Bedeutung darstellt, nennen wir eine „Bedeutungs-Werbung“ oder auch „Kund- gabe“, „Mitteilung“. „Bedeutetes“ („Kundgegebenes“, „Mit- geteiltes“) nennen wir das Geglaubte jenes „Glaubens an als Be- urteiltes Geglaubtes“, welchen jemand einer anderen Seele durch eine Bedeutungs-Werbung zugehörig‘ zu machen strebt, und wenn der vom Werber gemeinte Glaube dem Adressaten zugehörig wird, nennen wir den Glauben des Adressaten einen „bedeutungsgemäßen Glauben“. Das von jemandem „Bedeutete“ ist auch stets das von ihm „Beurteilte“ oder „Erlogene“, Sagt z. B. A zu B: „C ist angekommen“, so ist „Ankunft des C“ insofern „Beurteiltes“, bzw. „Erlogenes“, als A in seinem Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß dem A der Gedanke, daß C angekommen ist, zugehört“, Hin- gegen ist „Ankunft des C“ insofern „Bedeutetes“, als A in seinem Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß C an- gekommen ist“, Das von jemandem „Geurteilte“ oder „Gelogene“ kann aber nun entweder ein Gedanke „aktuellen Selbstbewußtseins“ oder ein anderer Gedanke sein. Es ist nicht unwichtig, hinsichtlich des „Geurteilten“ oder „Gelogenen“ oder, wie wir kurz sagen können, hinsichtlich des „Aus ge- sagten“ gerade diese Unterscheidung zu treffen. Behauptet nämlich jemand gerade einen „Gedanken des aktuellen Selbstbewußtseins“, einen „Gedanken an aktuelle eigene innere Wahrnehmung“, so ist jener Um- ständegedanke, kraft dessen als grundlegender Bedingung die andere Seele vom „Urteil-Glauben“ zum „Glauben an das als Beurteiltes Geglaubtes“ gelangt, stets das Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“, d. h. der Gedanke, „daß, wer so urteilt, nicht irrig urteilen kann“. Bedeutet also z. B. A dem B: „Ich bin traurig“, so ist das von A „Ausgesagte“ („Geurteilte“ oder „Gelogene“) ein aktuell selbst- vpewußter Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele des A („Ich == meine Seele“), dessen Bestimmendes der eigenen Seele des A ‘„Mir = meiner Seele“) zugehörige Trauer ist. Hat nun B den Glauben gewonnen, daß A geurteilt (nicht gelogen) habe, daß er traurig sei, gewinnt also auch B den Gedanken, daß dem A der aktuell selbst- bewußte Gedanke an eine ihm selbst (dem A) zugehörige Trauer zu- gehört, so gewinnt B ferner selbst den Gedanken, „daß A traurig ist“, er gewinnt also den Glauben an das seiner Meinung nach von A Be- urteilte („Trauer in Zugehörigkeit zu A“), wofern ihm, dem B, nur als Bedeutungsempfänglichkeit das Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“ zugehört, also das Wissen, daß jener, dem der aktuell selbstbewußte Gedanke „Ich bin traurig“ zugehört, stets einen wahren