Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 217 Gedanken zugehörig hat. Das „Beurteilte“, bzw. „Erlogene“ eines „geurteilten“, bzw. „gelogenen“ aktuell selbstbewußten Gedankens kann aber auch die Zugehörigkeit besonderen Gedankens zu dem Urteilen- den, bzw. Lügenden sein. Sagt z. B. A zu B: „Ich glaube, daß C angekommen ist“, so ist das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ ein aktuell selbstbewußter Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele des A. („Ich = meine Seele“), dessen Bestimmendes aber ein der eigenen Seele des A. („Mir == meiner Seele“) zugehöriger Gedanke ist, dessen Bestimmtes der Leib des C, dessen Bestimmendes be- sondere Ortsbestimmtheit jenes Leibes ist. Auch in solchem Falle ge- winnt B, sobald ihm der Gedanke zugehörig geworden ist, daß A den aktuell selbstbewußten Gedanken, „daß er selbst (A) denke, C sei angekommen“, zugehörig hat, den weiteren Gedanken, „daß A denke, C sei angekommen“, kraft besonderer Bedeutungsempfäng- lichkeit, die sich als Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“ darstellt. Ist hingegen das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ kein aktuell selbstbewußter Gedanke, sondern irgendein anderer Gedanke, z. B.: „Es regnet“, „2X 2=4*“, „C ist angekommen“ usw. usw., so besteht die Bedeutungsempfänglichkeit nieht in dem Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“‘, sondern im Wissen um andere Umstände, welche einen Irrtum des Bedeutenden ausschließen. In allen Fällen aber stellt sich die Bedeutungsempfänglichkeit als „Wissen um Irrtum ausschließende Umstände“ dar, während sich die Empfänglichkeit für Urteil-Glauben als „Wissen um Lüge ausschließende Umstände“ darstellt. Da nun in jedem Urteil-Streben darauf gezielt wird, einen eigenen Gedanken auch einer anderen Seele zugehörig zu machen, hat jeder Urteilende die Absicht, einen eigenen, bisher in Beziehung zu der anderen Seele „einsamen“ Gedanken zu einem „zweisamen“ Ge- danken zu machen. „Einsames Seelisches“ ist überhaupt jedes Seelische, welches von zwei oder mehreren Seelen nur einer Seele zugehört, „mehrsames Seelisches“ ist hingegen jedes Seelische, welches von zwei oder mehreren Seelen allen diesen Seelen zugehört. Wenn wir also sagen, daß ein besonderes Seelisches ein „einsames“ oder ein „mehrsames“ Seelisches ist, so sprechen wir nicht von Wesen oder Besonderheit jenes Seelischen, sondern von Zugehörigkeits- und Sonderungsbeziehungen, in welchen sich jenes Seelische findet. Sprechen wir nämlich von einem besonderen Seelischen als einem „einsamen“ oder „mehrsamen“ Seelischen, so haben wir stets eine Mehr- heit von Seelen im Auge, und „einsam“ ist jenes Seelische, welches wur einer von jenen mehreren Seelen zugehört, hingegen von den anderen Seelen aus jener Mehrheit gesondert ist, „mehrsam“ aber ist jenes Seelische, welches jeder einzelnen von jenen mehreren Seelen zugehört, also auch ein jenen Seelen „gemeinsames“ Seelisches dar-