Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 219 sich hinsichtlich einer besonderen Seele als „Eigenseelisches“ darstellt, zugleich „Anderseelisches“, so ist es jener besonderen Seele und der anderen Seele „gemeinsam“. „Anderseelisches“ muß also keineswegs „fremdes Seelisches“ sein, vielmehr bezeichnen wir als in Beziehung zu besonderer Seele (bzw. besonderen Seelen) „fremdes Seelisches“ alles Seelische, das jener Seele (bzw. jenen Seelen) nicht zugehört, gleichgültig, ob es überhaupt besonderer Seele zugehört oder nicht. Weiß z. B. A, „daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zu- gehörigkeit zu A dessen „Eigenseelisches“ dar, weiß ferner auch B, „daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zugehörigkeit zu B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, aber keineswegs „fremdes Seelisches“ dar, da ja dieser Gedanke eben auch dem A zugehört. Hat hingegen z. B. A an irgendeinem besonderen Ereignisse Lust, B an diesem besonderen Ereignisse Unlust, so ist jene Lust „Eigenseelisches“ des A, jene Unlust des B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, zu- gleich aber auch „fremdes Seelisches“, da ihm diese Unlust nicht zu- gehört. Eine „fremde Seele“ (ein „Fremder“) ist in Beziehung zu einer besonderen Seele jene andere Seele, welcher ein jener ersteren Seele „fremdes“ Seelisches zugehört, Keineswegs dürfen also die im gewöhnlichen Sprachgebrauche mit gleichem Sinne ausgestatteten Worte „andere Seele“ und „fremde Seele“ in genauer Rede vertauscht werden, da für jeden von uns ein „Anderer“ nur insoweit ein „Fremder“ ist, als ihm uns selbst nicht zugehöriges Seelisches zugehört, insoweit ‘hm _aber uns selbst zugehöriges Seelisches zugehört, er für uns nicht „Fremder“, sondern „Gemeinschafter“ ist. Wer in Beziehung zu einer besonderen Seele (bzw. zu besonderen Seelen) ein „Fremder“ ist, ist auch stets in Beziehung zu jener besonderen Seele (bzw. zu jenen be- Sonderen Seelen) ein „Einsamer“, da ihm „einsames Seelisches“ zugehört, also Seelisches, das jener anderen Seele (bzw. jenen anderen Seelen) Nicht zugehört. Mit den Worten „einsames Seelisches“ wird jedoch ein besonderes Seelisches insbesondere in Zu gehörigkeit zu nur einer von mehreren Seelen gekennzeichnet, hingegen wird jenes Seelische als „fremdes Seelisches“ insbesondere in Sonderung von den anderen us jenen mehreren Seelen gekennzeichnet. Als „Fremdheit“ be- Zeichnen wir jene Beziehung. zwischen zwei Seelen, welche dadurch begründet ist, daß einer besonderen Seele ein besonderes Seelisches, der anderen Seele aber ein anderes als jenes besondere Seelische zugehört, Den Gegensatz zur „Fremdheit“ bildet aber die „Gemeinschaft“ „Einigkeit“, Es wurde bereits im früheren Zusammenhange hervor- gehoben, daß alle Seelen stets in allen Augenblicken eine Bestimmt- heit gemeinsam haben, nämlich die einfache Subjektbestimmtheit, Haben Hün zwei Seelen außer der Subjektbestimmtheit noch eine andere Be- Stimmtheit gemeinsam, so besteht zwischen ihnen eine Beziehung, welche