220 IV. Kapitel. zwischen Körpern niemals bestehen kann, da die Seelen in solchem Falle die einheitstiftende Bestimmtheit und eine andere Bestimmtheit gemeinsam haben. Von „Gemeinsamkeit“ kann auch hinsichtlich zweier {oder mehrerer) Körper gesprochen werden. nämlich stets dann, wenn ein besonderes Körperliches sich in Zugehörigkeit zu allen diesen Körpern findet. Das Wort „Gemeinsamkeit“ bringt, wenn wir hier nur das Einzelwesen Gemeinsame betrachten, stets die Zugehörigkeitsbezie- hung eines besonderen Allgemeinen zu mehreren Einzelwesen zur Be- zeichnung, während jene Einzelwesen, zu welchen ein und dasselbe Allgemeine gehört, dann in der Beziehung der „Gleichheit“ stehen. Die „Gleichheitsbeziehung“ ist aber niemals eine Zusammengehörigkeits- beziehung, gleiche Einzelwesen bilden niemals um ihrer Gleichheit willen eine Einheit, da von den Einzelwesen überhaupt nur die Körper einer Einheit, und zwar wieder nur einer Wirkenseinheit zugehören können. Mehrere gleiche Einzelwesen stellen stets nur eine „Mehrheit“ dar, welche durch eine besondere Beziehung, eben die „Gleichheit“, be- stimmt ist, so daß wir nur von einer „Mehrheit gleicher Einzelwesen“ sprechen können. Ist aber in einem besonderen Weltzeitpunkte ein besonderes Seelisches außer der Subjektbestimmtheit zwei oder mehreren Seelen gemeinsam, so sprechen wir von „Gemeinschaftlichkeit“, und zwischen jenen Seelen, welchen ein Seelisches außer der Subjekt- bestimmtheit gemeinschaftlich ist, besteht eine besondere Beziehung, welche wir „Gemeinschaft“ oder „Einigkeit“ nennen. Während also überhaupt alle Einzelwesen, denen Etwas gemeinsam ist, einander in diesem Allgemeinen „gleich“ sind, sind insbesondere alle jene Seelen, denen Etwas außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, in diesem Allgemeinen miteinander „einig“. Im Falle zwischen Seelen „Einigkeit“ besteht, ist es stets mindestens eine „Zusammengesetzte Be- stimmtheit“, welche ihnen allen zugehört — gegenständliche Bestimmt- heit oder Denk-Bestimmtheit oder zuständliche Bestimmtheit —, d.h. aber, es ist das besondernde Allgemeine mindestens einer zusammen- gesetzten Bestimmtheit, welches allen jenen Seelen zugehört, da das identische Allgemeine jeder dieser Bestimmtheiten selbstverständlich stets jeder Seele in jedem Augenblicke zugehört. Nun ist es aber ein verhängnisvoller Irrtum, zu meinen, daß gerade zwei „gleiche“ Seelen, also zwei Seelen, welche in Einigkeits- (Gemeinschafts-) Beziehung stehen, in einer Zusammengehörigkeitsbeziehung stehen, also eine „Einheit“ bilden. Zwei „einige“ Seelen sind zwar auch selbstver- ständlich „einheitliche“ Seelen, d. h. eben Seelen, denen Etwas außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, aber sie bilden keine Einheit, d. h. sie gehören nicht zusammen. „Zusammengehörigkeit“ von Gegenständen liegt nur dann vor, wenn in der Welt ein Gegen- stand niemals ohne einen anderen Gegenstand vorhanden ist. Be-