Vergesellschaftung und Gesellschaft, a 233 daß es morgen regnen wird“ als auch der in Behauptungsabsicht be- wirkte Satz: „Ich wünsche, daß es regnet“ ein Behauptungs-Satz, eine Behauptung, und zwar entweder ein Urteil oder eine Lüge. Diese beiden Behauptungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des lo- gischen Behauptungsprädikates, das im ersten Falle „besonderer Gedanke in Zugehörigkeit zu A. (mir)“, im zweiten Falle aber „be- sonderer Wunsch in Zugehörigkeit zu A, (mir)“ ist. Es wäre ein Irrtum, den in urteilender Absicht bewirkten Satz: „Ich glaube, daß es regnen wird“ von dem in urteilender Absicht bewirkten Satze: „Ich wünsche, daß es regnet“ als „Urteil-Satz“ von einem „Wunsch- Satze“ deshalb zu unterscheiden, weil dem Satze „Ich wünsche, daß es regnet“ kein „Wahrheitscharakter“ zugehört. Denn im ersten Falle sowohl als auch im zweiten Falle ist das „Geurteilte“ ein (selbst- bewußter) Gedanke, der „wahr“ oder auch „unwahr“ sein kann. Nur im Beurteilten obwaltet ein Unterschied, da im ersten Falle „Zu- gehörigkeit eines besonderen Gedankens zu A“, im zweiten Falle „Zugehörigkeit eines besonderen Wunsches zu A“ beurteilt wird, so daß das logische Prädikat des ersten Urteiles solches Seelisches ist, das Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann, hingegen das logische Prädikat des zweiten Urteiles solches Seelisches, das keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann. Nehmen wir nun aber an, daß A Urteile fällt, deren Geurteiltes kein selbst- bewußter Gedanke, sondern anderer Gedanke ist, z. B. die Urteile, „C glaubt, daß es morgen regnen wird“ und „C wünscht, daß es Morgen regnet“, so ist das logische Subjekt dieser beiden Urteile nicht A, sondern C, das logische Prädikat des ersten Urteiles aber „Gedanke in Zugehörigkeit zu C“, das logische Prädikat des zweiten Urteiles „Wunsch in Zugehörigkeit zu C“. Niemand aber wird wohl, wenn A den ihm zugehörigen Gedanken an Zugehörigkeit besonderen Wun- Sches zu C behauptet, deshalb, weil das logische Prädikat der Behaup- tung keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter tragen kann, leugnen, daß ein Urteil vorliegt, da er ja sonst auch leugnen müßte, daß die Behauptung „diesem Körper gehört eckige Gestalt zu“ ein Urteil ist, Die Behauptung, ein Satz wie: „Ich wünsche, daß es morgen regnet“, könne kein Urteil sein, würde auch die unhaltbare Behauptung einschließen, daß niemand Urteile fällen kann, deren logisches Subjekt Seine eigene Seele, deren logisches Prädikat seiner eigenen Seele zu- gehörige zuständliche Bestimmtheit oder zugehöriger emotionaler Seelen- augenblick ist. Indes, wenn von „Wunsch-Sätzen“ die Rede ist, wird auch immer von „Frage- und Befehl-Sätzen“ gesprochen, und daß dieser gleichen Behandlung von sogenannten „Wunsch - Sätzen“ einerseits, sogenannten „Frage. und Befehl-Sätzen“ andererseits mindestens ein grober