236 V. Kapitel. Wunsches Seelisches zugehöre, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten Verhalten verschiedenen Verhaltens des B ihm eine Unlust als auf B bezogenen Unwert wirken würde. Ebenso aber zielt auch A, wenn er dem B befiehlt, ihm ein Glas Wasser zu bringen, auf den von ihm zu bildenden Satz nicht bloß als einfache Behauptung, daß ihm solcher Wunsch zugehöre, sondern er zielt auf diesen Satz als ein- geschlossene Behauptung, daß ihm, dem A, nach Kundgabe des Wunsches Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Be- tracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten Ver- halten verschiedenen Verhaltens des B die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß A auf Grund Wollens einen auf den B bezogenen Unwert verwirklicht. Indes zielt ein Bittender oder ein Befehlender nur dann auf den von ihm zu bildenden Satz als einschließende Behauptung eigenen Wunsches und eingeschlossene Behauptung eines Gedankens der erwähnten Art, wenn er weiß, daß dem Anspruchempfänger die entsprechende Empfänglichkeit für die eingeschlossene Behauptung der erwähnten Art zugehört, Meint jedoch ein Ansprucherheber, daß dem Anspruchadressaten eine Empfänglichkeit für solche eingeschlossene Behauptung nicht zugehört, daß also ein „stillschweigendes“ („impli- cites“) Behaupten eines Gedankens der erwähnten Art nicht aus- reichen würde, so stellt er nicht eine zweifache Behauptung, sondern zwei Behauptungen auf, indem er zunächst behauptet, daß ihm ein Wunsch nach besonderem Verhalten des Adressaten zugehört und dann behauptet, daß seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung des kund- gegebenen Wunsches die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgeben würde. Aber auch jener Ansprucherheber, der nicht auf ein Handeln, sondern auf ein Unter- lassen des Anspruchadressaten zielt, behauptet stets zwei Gedanken, nämlich erstens den Gedanken, daß ihm Furcht vor besonderem Ver- halten des Anspruchadressaten zugehöre, und zweitens den Gedanken, daß sein Wissen darum, daß er diese Furcht kundgegeben habe, als grund- legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung der Zugehörigkeit des gefürchteten Verhaltens zum Anspruchadressaten durch den Ansprucherheber die wirkende Bedingung für die Verwirk- lichung eines auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgibt. Wird nun dem Anspruchadressaten die Lust daran zugehörig, daß gegenwärtig die Verwirklichung solchen Unwertes unmöglich ist, und der Gedanke, daß Unterlassung jenes gefürchteten Verhaltens ein Hindernis für die Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes darstellt, so wird ihm ein Wider-Wollen jenes Verhaltens zugehörig. Wie sich aber in späterem Zusammenhange zeigen wird, stellen jene An- sprüche, in welchen der Ansprucherheber behauptet. daß das ihm zu-