Vergesellschaftung und Gesellschaft. 241 ‚seelische Bestimmtheit‘, hingegen „Behaupten‘“ ein „tätiges Wirken‘ darstellt, niemand aber, der Etwas behauptet, sein gegen- wärtiges Behaupten bedeutet, vielmehr mit seinem gegenwärtigen Be- haupten etwas Anderes bedeutet. Hat nun ferner jemand das Vorhaben, einem Anderen gegenüber einen besonderen Anspruch zu erheben und weiß, daß dem Anderen die Empfänglichkeit für den entsprechenden Anspruch-Glauben noch aicht zugehört, so sagt er nicht: „Ich wünsche, daß Sie ...“, sondern: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie ...“, in welchem Falle zwei Behauptungen, nämlich eine einfache Behauptung und eine zwei- fäche Behauptung vorliegen. Mit den Worten: „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“, wird nämlich behauptet, daß dem Redenden der Ge- danke zugehört, „daß er einen folgenden Satz in Anspruch-Absicht bilden werde“, daß er also die Absicht haben werde, mit dem folgen- den Satze eine zweifache Behauptung als Anspruch aufzustellen. Hingegen wird dann mit den folgenden Worten ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ einschließend behauptet und ein „Ander-Soll- Gedanke“ eingeschlossen behauptet. Die Bezeichnungskörperlichen: „Ich wünsche, daß Sie...“ und „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie...“ haben also je einen anderen Sinn, da mit dem ersteren Be- zeichnungskörperlichen als zweifache Behauptung zwei Gedanken bedeutet, hingegen mit dem letzteren Bezeichnungskörperlichen drei Gedanken, nämlich durch eine einfache Behauptung und eine zweifache Behauptung bedeutet werden. Allerdings hat sowohl jener, der sagt: ‚Ich wünsche, daß Sie ,..“, als auch jener, der sagt: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie ...“, die Absicht, im Anderen einen besonderen Anspruch-Glauben zu wecken und ihn dadurch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, so daß also ein und derselbe Anspruch durch Bildung des einen oder des anderen Bezeichnungskörperlichen erhoben werden kann, der „Anspruch-Sinn“ dieser beiden Bezeichnungen also ain und derselbe ist. Ein Irrtum ist es aber, zu meinen, daß das An- spruchkörperliche „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“ die „Normal- form“ des Anspruchkörperlichen darstellt, d. h. jenes Anspruchkörper- lichen, in welchem alles in einem Anspruch-Streben Bedeutete durch je besonderes Bezeichnungskörperliches vertreten ist, also nicht bloß „stillschweigend“ bedeutet wird.‘ Eine solche „Normalform“ oder „Ideal- form“ ist jenes Körperliche schon deshalb nicht, weil es kein besonderes Bezeichnungskörperliches hinsichtlich der Behauptung eines besonderen „Ander-Soll-Gedankens“ enthält, vielmehr mit solchem Körperlichen ein solcher besonderer Gedanke bloß eingeschlossen bedeutet wird. Sagt etwa A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie mir Hilfe leisten“, so stellt A. keinen besonderen Satz als Behauptung jener be- sonderen Folge auf, welche sich aus der Nicht-Erfüllung ergeben Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 16