254 . gabeadressat habe sich nicht in der gewünschten Weise oder aber in der gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirk- lichung eines auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes abgibt. Deshalb besteht auch kein ‚Sollen‘ eines B, wenn ein A. denkt: „Wenn B meinen Garten betritt, werde ich ihn verprügeln‘“, und es besteht auch kein „Sollen‘ des B, wenn A ihm ohne Anspruchabsicht mitteilt: „Wenn Sie meinen Garten betreten, werde ich Sie verprügeln‘“. Solche Mitteilung wird ohne Anspruchabsicht gemacht, wenn etwa A keines- wegs fürchtet, sondern wünscht, daß B wieder seinen Garten betreten möge, damit er ihn dann verprügeln könne, ihn also auch dieses Be- treten gar nicht verbieten, vielmehr nur dem B — um ihn zu ärgern oder ihn zum Betreten des Gartens anzuregen — mitteilen will, daß er ihn, wenn er den Garten betrete, verprügeln werde, welche den B be- treffende Unwertverwirklichungslage aber schon vor jener Kundgabe, also nicht mit dem Wissen des A um diese geschehene Kundgabe be- steht. Erkennt aber B aus den Umständen, daß A ihm mit solchen Worten keineswegs den Wunsch kundgeben wollte, daß er (B) den Garten. nicht betrete, vielmehr nur seine Absicht, den B bei Gelegen- heit seines Betretens des Gartens zu verprügeln, so ergibt sich bei ihm auch kein Anspruchglaube, obwohl er: um ein „hypothetisches Urteil des A über dessen durch besonderes Verhalten des B bedingtes be- sonderes Wollen‘, also um ein besonderes ‚‚Vorhaben‘‘ des A weiß, Ähnlich liegt der Fall, wenn etwa A dem B sagt: „Wenn Sie mich in Gegenwart des C um Geld bitten, werde ich mit Ihnen in dessen Gegenwart grob werden‘‘, wobei A. keinen Anspruch erhebt, und des- halb auch noch etwa die Worte hinzufügt: „Ich sage Ihnen das nur in [hrem Interesse, mir ist das natürlich gleichgültig‘. In solchem Falle gibt A einen durch besonderes Verhalten „bedingten‘“ Willen zu eigenem, für den B unwertigem Verhalten kund, er erhebt aber keinen Anspruch, sondern weiß und läßt den B erkennen, daß zwar die mittel- bare wirkende Bedingung für sein etwaiges, für den B unwertiges Verhalten eine eigene Wahrnehmung besonderen Verhaltens des B, dessen grundlegende Bedingung aber keineswegs sein eigenes Wissen um ein dem B kundgegebenes eigenes Wünschen oder Fürchten, sondern etwa sein eigenes Wissen wäre, daß bei freundlicher Aufnahme solcher in Gegenwart des C ge- stellter Bitte auch C eine derartige Bitte an A richten würde. Ein Anspruch ist also als „hypothetisches Urteil über einen eigenen bedingten Willen‘‘, als „Vorhaben-Erklärung“ durchaus nicht bestimmt, wie sich schon aus dem Gesagten ergibt, ganz abgesehen von der Erwägung, daß solche Bestimmung überhaupt nicht auf jene zahlreichen Fälle passen würde, in welchen etwa ein A an einen B ein Gebot unter be- stimmter Drohung richtet, nachdem er bereits vorher einem C den V. Kapitel.