Vergesellschaftung und Gesellschaft. 255 Auftrag gegeben hat, bei Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung jenes Ge- botes gegen den B das von A Angedrohte zu verwirklichen, so daß also dem A zur Zeit seines Gebotes an den B gar kein durch Ver- halten des B bedingter Wille, kein den B betreffendes Vorhaben mehr zugehört. Sagt also etwa A zu B: „Wenn Sie diesen Garten betreten, wird C Sie mißhandeln‘‘,, wobei A weiß und zu erkennen gibt, daß lie grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C dessen Gedanke wäre, daß B im Garten etwas stehlen könnte, so liegt kein Anspruch des A vor, wohl aber dann, wenn er weiß und zu erkennen gibt, daß die grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C dessen Gedanke wäre, daß A dem B in Anspruchabsicht kundgegeben hat, er fürchte, daß B jenen Garten betrete, Sagt ferner in solchem Falle C zu B: „Wenn Sie den Garten betreten, werde ich Sie miß- handeln !‘‘, so fällt er zwar ein hypothetisches Urteil über ein durch besonderes Verhalten des B bedingtes eigenes Wollen, aber erhebt ffenbar gegen B gar keinen Anspruch, weil er ihm eben kein eigenes Fürchten kundgibt, vielmehr nur sagt, daß er, im Falle B den Garten betritt, den B in Erfüllung eines von A an ihn, den C, gerichteten Anspruches mißhandeln würde, er sagt also lediglich, daß er bean- spruchter Erfüllungs-Wahrer eines von A an den B gerichteten An- Spruches sei. Mit einem Anspruche wird also stets ein „Eigen-Wunsch- zw. -Furcht-Gedanke‘“ und ein „Ander-Soll-Gedanke‘ behauptet, und ein Ander-Soll-Gedanke ist stets der Gedanke, daß mit dem Wissen besonderer Seele, anderer Seele sei besonderes Wünschen >der Fürchten in Anspruchabsicht kundgegeben worden, ein Allgemeines vorhanden sei, das als grundlegende Bedingung für die Verwirklichung besonderen auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes in Betracht kommt. In Erörterung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, der mit jedem Anspruche behauptet wird, haben wir bisher der Verein- fachung halber angenommen, daß stets der Gedanke behauptet wird, dem Behauptenden gehöre gegenwärtig besonderes Wünschen, bzw. Fürchten zu. Indes besteht innerhalb der Ansprüche ein wichtiger Unterschied, der gewöhnlich mit den Worten „unbedingte An- Sprüche“ und „bedingte Ansprüche“ bezeichnet wird. Wir haben nun schon bei Erörterung des Gegensatzes zwischen den so- Zenannten „unbedingten Wünschen“ und den „bedingten Wünschen“ festgestellt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von Wünschen, die ohne Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, zu Wünschen, die kraft Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, handelt, vielmehr um den Gegensatz von „Wünschensgewißheit“ („ge- Wissem Wunsche“) und „Wünschensungewißheit“ („unge- Wissem Wunsche“), Auch in der Entgegensetzung sogenannter