Vergesellschaftung und Gesellschaft, 257 um besonderes Verhalten eines Anderen geworben wird, dieses Ver- halten des Anderen dem Werbenden aber nur als ungewisses „Fern- Ziel“ vorschwebt, wollen wir von „ungewiß gerichteten An- sprüchen“ sprechen und sie von den „gewiß gerichteten An- sprüchen“ unterscheiden. Wir sprechen deshalb nicht von „gewissen Ansprüchen“ und von „ungewissen Ansprüchen“, weil diese Worte das Mißverständnis erwecken könnten, es handle ‘sich um einen Gegen- satz von jemandes Gewißheit, daß er einen Anspruch erhebe, zu je- mandes Ungewißheit, ob er einen Anspruch erheben werde. Wer aber einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, der ist gewiß, daß er einen Anspruch erhebt, um jemandes Verhalten wirbt, nur schwebt ihm eben jenes Verhalten des Anderen als ein „ungewisses Fern-Ziel“ vor, während ihm als Ziel die Zugehörigkeit besonderen Seelischens zu dem Anderen als in Betracht kommende grundlegende Bedingung für jenes Verhalten vorschwebt. Das Wollen, einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ zu erheben, ist also ein besonderes Ermöglichungs-Wollen. Die Rede von „unbedingten“ und „bedingten“ Ansprüchen ist hingegen zu vermeiden, weil jeder Anspruch nur kraft besonderer Bedingungen in der Welt vorhanden ist. Jener nun, der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, zielt, wie bereits bemerkt wurde, zunächst darauf, dem Adressaten solches Seelisches zugehörig zu machen, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung besonderen zur Zeit der An- Sprucherhebung für den Ansprucherheber noch ungewissen Ereignisses die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß ihm entweder ein Wollen jenes Verhaltens zugehörig wird, hinsichtlich dessen ihm ein ungewisser Wunsch kundgegeben wurde oder ein Wider-Wollen jenes Verhaltens, hinsichtlich dessen ihm eine ungewisse Furcht kundgegeben wurde. Der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ Erhebende zielt also stets auf besondere „Verhalten-Bereitschaft“ des Anspruchadressaten, da „Bereitschaft“ nichts anderes ist als die Zugehörigkeit solchen Allge- Meinens zu besonderem Einzelwesen, welches als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung an jenem Einzelwesen in Betracht kommt. Da es Sich in unserem Falle um die Bereitschaft für den Empfang besonderen Wollens, bzw. Wider-Wollens kraft Erfahrung besonderen Ereignisses als wirkender Bedingung handelt, können wir die, ungewiß gerichteten Änsprüche auch als „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwider- Willigkeits-Ansprüche“ bezeichnen. Mit diesen Worten ist jedoch lediglich das (gewisse) Ziel jenes, der einen „ungewiß gerichteten An- Spruch“ erhebt, keineswegs aber sein „ungewisses Fern-Ziel“ bezeichnet, das stets besonderes Verhalten des Anspruchadressaten ist. Die dem Empfänger eines „ungewiß gerichteten Anspruches“ gewirkte „Bereit- Schaft“ stellt sich nun aber stets als ein „ungewisses Wollen“, bzw. „un- Sander, Alle. Gesellschaftsiehre ”