258 V. Kapitel. - gewisses Wider-Wollen“ jenes Empfängers dar. In jedem „ungewiß gerichteten Anspruche“ findet sich nämlich als Behauptung des „Ander- Soll-Gedankens“ die Behauptung, daß dem Ansprucherheber der Ge- danke zugehöre, es gehöre besondere Seele, z. B. dem Ansprucherheber selbst, mit dem Wissen um die betreffende „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- Behauptung“ solches Seelisches zu, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wissen jener Seele um die Anspruch- enttäuschung und um den Eintritt. besonderen anderen Ereignisses die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgibt. Wird nun dem Anspruchadressaten jene Bereitschaft, auf welche der Ansprucherheber gezielt hat, zugehörig, so ist ihm ein „hinsichtlich der bedingenden Unlust ungewisses Wollen“, bzw. ein „hinsichtlich der bedingenden Lust ungewisses Wider-Wollen“ zugehörig. Der Empfänger solchen Anspruches weiß dann nämlich, daß ihm eine besondere „Wollen- bzw. Wider-Wollen-Möglichkeit“ zu- gehört, also ein Seelisches — Wissen um an ihn „ungewiß gerichteten An- spruch“ —, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er durch Erfahrung, ein besonderes, gegenwärtig noch ungewisses Ereignis sei eingetreten, die besonderes Wollen bedingende Unlust, bzw. die besonderes Wider-Wollen bedingende Lust gewinnt, während ihm der als andere Bedingung solchen Wollens bzw. Wider-Wollens in Betracht kommende Gedanke an durch eigenes besonderes Handeln mög- lichen Lustgewinn, bzw. an eigenes besonderes Unterlassen als Hindernis eines Unlustgewinnes bereits zugehört. Tritt später jenes gegenwärtig noch ungewisse Ereignis, das wir das „in einem ungewiß gerichteten Anspruche gemeinte Ereignis“ nennen, ein, so wird dem Anspruch- empfänger jenes Verhalten zugehörig, welches das „ungewisse Fern-Ziel“ des„ungewiß gerichteten Anspruches“ gewesen ist. Dieses „in einem unge- wiß gerichteten Anspruche gemeinte Ereignis“ kann aber ein Ereignis jeder Art, also auch besonderes Verhalten des Ansprucherhebers oder des Anspruchadressaten sein, So kann z. B. A zu B sagen: „Wenn Sie mir nachkommen, so bringen sie mir einen Schirm mit!“ Sagen wir also, daß in jedem Anspruche ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ bedeutet wird, so meinen wir, daß in jedem Anspruche der Gedanke an ein eigenes, sei es gewisses, sei es ungewisses Wünschen oder Fürchten bedeutet wird. Es ist aber zwar jeder „ungewiß gerichtete Anspruch“ ein „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“, keines- wegs aber ist jeder „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-An- spruch“ ein „ungewiß gerichteter Anspruch“, vielmehr gibt es „gewiß gerichtete Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits- Ansprüche“ und „ungewiß gerichtete Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Ansprüche“. Sagt z. B. A zu B: „Sobald es regnet, gehen Sie nach Hause“, wobei A gewiß ist, daß