Vergesellschaftung und Gesellschaft. 261 adressaten nicht als „Zu Bewirkendes“, sondern als „Zu Förderndes“, da eben das als „zu bewirkend“ gedachte Wider-Wollen des Anspruch- adressaten keineswegs die wirkende Bedingung für sein Unterlassen abgibt, vielmehr lediglich ausschließt, daß ihm anderes Verhalten zuge- hörig wird. Sowohl im „Handlungs-Anspruch-Wollen“ als auch im „ Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ weiß aber der Wollende besonderen emotionalen Seelenaugenblick des Anspruchadressaten als „zu Bewir- kendes“, nämlich entweder besonderes Wollen oder besonderes Wider- Wollen des Anspruchadressaten. Nur zielt eben jeder Ansprucherheber auf solchen Seelenaugenblick des Anderen stets nur als Mittel für Etwas Anderes, er zielt also stets auf solchen Seelenaugenblick als einen besonderes Verhalten des Anderen unmittelbar bedingenden Seelen- augenblick. Unzutreffend wäre es deshalb, als „Beanspruchtes“ be- sonderes Wollen bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten zu be- zeichnen, vielmehr will jeder Ansprucherheber entweder „besonderes Wollen des Anderen als wirkende Bedingung besonderer Leibesveränderung des Anderen“ oder „besonderes Wider- Wollen des Anderen als Förder-Bedingung besonderen Leibeszustandes des Anderen“. Gehört aber einem Menschen „besonderes Wollen als wirkende Bedingung besonderer Leibesverände- tung jenes Menschen“ zu, so gehört, wie wir dargelegt haben, seiner Seele ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich ein „Streben“ zu, und gehört einem Menschen „besonderes Wider-Wollen als Förder- Bedingung besonderen Leibeszustandes jenes Menschen“ zu, so gehört seiner Seele ebenfalls ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich ein Wider-Streben zu. Das, worum ein Ansprucherheber wirbt, ist eben stets ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick des An- Spruchadressaten, nicht bloß besonderes Wollen oder Wider-Wollen des Anspruchadressaten, mit deren Zugehörigkeit zu seiner Seele der An- Spruch noch keineswegs erfüllt ist. Das in jenem Verhalten-Seelen- augenblicke des Anspruchadressaten, um welchen geworben wird, ge- Wußte „eigene gegenwärtige Leibliche“ nennen wir als Gewußtes jenes Seelenaugenblickes, also als „Verhalten“, das „Beanspruchte“, aber auch das „Anspruch-Ziel“. Mit dem Worte „Anspruch-Ziel“ bezeichnen wir nur in Kürze jenes Verhalten des Anspruchadressaten, auf welches ein Strebender als Ansprucherheber zielt. Wie sich aber aus dem be- reits Gesagten ergibt, muß dieses „Anspruch-Ziel“ keineswegs das „Eigentliche Ziel“ des Ansprucherhebers sein, d. h. jener Zustand, dessen Erfahrung der „Zweck“ seines Wollens ist, Sagt z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein Glas Wasser!“, so kann sein „eigentliches Ziel“ „Zur Hand- Sein eines Glases Wasser“ sein, als jener Zustand, dessen Erfahrung die Wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß er die gegenwärtige Unlust verliert und Lust gewinnt, hingegen ist sein „Anspruch-Ziel“