Vergesellschaftung und Gesellschafr. 265 schied liegt zu Grunde der bekannten Unterscheidung der „Rechts-An- sprüche“, welche — wie man sagt — „nur auf äußeres Verhalten zielen“, von den „sittlichen Ansprüchen“, welche — wie man sagt — „auch auf inneres Verhalten zielen“. „Anspruch-Schein-Erfüllung“ nennen wir jedes dem Adressaten eines besonderen Anspruches zuge- hörige Leibliche, welches die wirkende Bedingung für jemandes irrigen Gedanken abgibt, daß der Adressat jenes Anspruches den Anspruch erfüllt habe. Eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ kann entweder eine „wissentliche (absichtliche oder quasi-absichtliche) An- Spruch-Schein-Erfüllung“ oder eine „unwissentliche An- sSpruch-Schein-Erfüllung“ sein, Ein Anspruch kann ferner entweder ein „qImmanent gerichteter Anspruch“ oder ein „transzendent gerichteter Anspruch“ sein. Ein „immanent gerichteter Anspruch“ liegt vor, wenn der Anspruch- erheber weiß, daß ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens zugehörig sein wird, sein Anspruch sich also für ihn ‚‚immanent“ er- füllen werde. Ein Ansprucherheber kann die Erfüllung seines „An- Spruch-Zieles‘“ in verschiedener Weise erfahren, nämlich entweder a) da- durch, daß er besonderes Leibliches des Anspruchadressaten wahr- ıimmt und als Anspruch erfüllendes Verhalten versteht oder b) da- durch, daß er nur die von ihm gewollte Leistung, bzw. Quasi-Leistung des Anderen wahrnimmt, und daraus einen „anzeichengemäßen Glauben‘ an die Ansprucherfüllung gewinnt oder c) dadurch, daß er durch jeman- des Behaupten einen bedeutungsgemäßen Glauben an die Anspruch- erfüllung gewinnt. Im letzteren Falle kann die Erfahrung der An- S;prucherfüllung dem Ansprucherheber auch durch eine Behauptung des Anspruchadressaten zugehörig werden. Ein „transzendent gerichteter Anspruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber weiß, daß ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens nicht zugehörig sein wird, sein Anspruch sich also für ihn „transzendent“ erfüllen Wird. „„Transzendent gerichtete Ansprüche‘ sind wieder entweder „wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent gerichtete An- Sprüche“ oder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzen- dent gerichtete Ansprüche“. Ein „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit Yanszendent gerichteter Anspruch‘ liegt immer dann vor, wenn jemand von einemAnderen ein Verhalten für einen Weltzeitpunkt beansprucht, Welcher nach dem Wissen des Anspruch-Erhebers erst nach seinem, des Anspruch-Erhebers, Tode eintreten wird. Beispiele solcher „‚transzendent Zerichteter Ansprüche‘ sind z.B. alle „Verfügungen von Todes wegen‘‘. Ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent gerichteter An- Spruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber zwar weiß, daß Sr die Erfüllung seines Anspruches erfahren könne, ihm jedoch diese Erfüllung als eigene Erfahrung gleichgültig ist, ihm vielmehr