Vergesellschaftung und Gesellschaft, 271 faches Verhalten“, ein Anspruch, welcher darauf gerichtet ist, daß dem Adressaten einer von mehreren verschiedenen Verhaltensfällen zu- gehörig wird, je nachdem, ob eine besondere Tatsache sich in der Welt findet oder finden wird bzw. nicht findet oder finden wird. „Anspruch schlechtweg“ besondert sich ferner hinsichtlich der in ihm enthaltenen Behauptungen in „urteilhafter Anspruch schlechtweg“ und in „lügen- hafter Anspruch schlechtweg“, hingegen hinsichtlich der in ihm ent- haltenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ in „gewiß gerichteten Anspruch schlechtweg“ und in „ungewiß ge- tichteten Anspruch schlechtweg“. Hinsichtlich des im Anspruch-Wollen vorhandenen Wissens um die künftige Ansprucherfüllung besondert sich „Anspruch schlechtweg“ in „immanent gerichteten Anspruch schlecht- weg“ und in „transzendent gerichteten Anspruch schlechtweg“. Mannigfache andere Besonderheits-Arten von „Anspruch schlecht- weg“ werden wir noch in späterem Zusammenhange erörtern, vor allem aber die Besonderheiten hinsichtlich der Behauptung des „Ander-Soll- Gedankens“. In der Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ wird, wie bereits dargelegt wurde, vom Ansprucherheber behauptet, daß mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten ist, d. h. daß das besonderer Seele zugehörige Wissen um die erfolgte Behauptung jenes ‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung jener Seele, der Anspruchadressat habe sich nicht in der „gewünschten“ Weise oder in der gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgeben wird. Wenn wir nun sagen, daß die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ im Anspruche die Behauptung des Gedankens ist, mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine den Anspruch- adressaten betreffende Soll-Lage eingetreten, kann sich die Frage er- geben, ob nicht vielmehr der Ansprucherheber behaupte, daß erst mit dem auf Seite des Anspruchadressaten eingetretenen Glauben daran, daß ihm gegenüber ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ be- deutet wurde, eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage ein- getreten sei. Solche Frage könnte sich insbesondere auf die Meinung Stützen, daß es, da mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- Gedankens“ auf seelische Veränderung des Adressaten gezielt wird, keinen „Sinn“ habe, wenn der Ansprucherheber dann behaupte, daß dereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- dankens“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten Sei, um so weniger, als der Anspruchadressat, wenn er die Behauptung des Srsteren Gedankens nicht „vernommen“ habe, gar nicht den Anspruch als Anspruch erfüllen könne. Zur Beantwortung jener Frage muß aber