Vergesellschaftung und Gesellschaft, 2723 aauptung „vernommen“ habe, Indes müßte man, um jene Meinung :olgerichtig zu bezeichnen, sagen, daß nicht einmal mit dem bloßen ‚Vernehmen“, also der „Behauptungs-Wahrnehmung“, jenes „Sollen“ antreten könne, sondern erst, sobald dem Anspruch-Adressaten der ‚Behauptungs-Glaube“ und der „Urteil-Glaube“ und schließlich der ‚bedeutungsgemäße Glaube“ zugehörig geworden ist, d. h. sobald der Anspruchadressat glaubt, daß dem Ansprucherheber der kund- gegebene Wunsch, bzw. die kundgegebene Furcht zugehört. Denn es mag auch „ungerecht“ sein, wenn jemand kraft einer an ihn gerichteten Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“ ‚soll“, obwohl er zwar das Behauptungs-Körperliche wahrgenommen, aber nicht „verstanden“, oder zwar auch „verstanden“, aber die Be- aauptung für eine „Lüge“ gehalten hat. Ebenso mag es allerdings auch ‚ungerecht“ sein, daß jemand „soll“, obwohl ihm ein Anspruch keine „Erfüllung bedingende Lust oder Unlust“ gewirkt hat, oder obwohl er den behaupteten „Ander-Soll-Gedanken“ für „irrig“ hält. Alle diese Erwägungen hinsichtlich „Gerechtigkeit“ oder „Ungerechtigkeit“ führen aber nicht zur klaren Beantwortung unserer Frage, die vielmehr nur aus der Zergliederung des Gegebenen „Anspruch-Wollen“ heraus beant- Wortet werden kann. Wenn wir nun die „lügenhaften Ansprüche‘‘, in welchen der An- sprucherheber einen ihm gar nicht zugehörigen ‚„Ander-Soll-Ge- danken“ behauptet, beiseite lassen, und nur die „urteilhaften Ansprüche‘ detrachten, so ist es zunächst klar, daß der Ansprucherheber mit der Behauptung seines „Ander-Soll-Gedankens‘“ den Eintritt einer den An- Spruchadressaten betreffenden Soll-Lage für jenen Zeitpunkt behauptet, in welchem seiner Meinung nach sich jene Soll-Lage ergeben wird. Fassen wir z. B. den Fall ins Auge, daß A sieht, daß B sich ihm üähere und meint, B wolle ihn angreifen, so wird er etwa, seinen Revolver zeigend, rufen: „Bleiben Sie stehen, sonst schieße ich!“ A weiß nun in solchem Falle, daß er schießen wird, wenn sich ihm B weiter nähert, und zwar weiß er, daß er schießen wird, auch wenn er Wissen wird, daß B ihn nicht „verstanden“ hat, also selbstverständlich auch, wenn etwa B ruft: „Was sagen Sie?“ und sich dem A weiter nähert. Selbstverständlich weiß aber A in solchem Falle auch, daß er Schießen würde, wenn er auch aus irgend einem Grunde wüßte, daß B zwar seine Wunschkundgabe, aber ‚nicht seine Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘‘ verstanden hat. Klarerweise behauptet also A mit den Worten „sonst schieße ich‘ den Gedanken, daß schon NIt der vorangegangenen Wunschkundgabe ohne Rücksicht auf irgend eine seelische Veränderung des B eine den B be- 'reffende Soll-Lage eingetreten ist, und auf Grund jener Soll- Lage verwirklicht sich dann ohne Rücksicht auf Wissen des A um Sander, Alle. Gesellschaftslehre. PN