28 Y. Kapitel. a Wider-Ziel eines jener Seele zugehörigen Wollens bzw. Wider- Wollens finden, sprechen wir hingegen hinsichtlich einer besonderen Seele von der „Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“ bzw. von der „Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“, so meinen wir jene Richtlinie, in welcher sich identische Wirkungsallgemeine finden, welche sich auch als Ziel bzw. Wider-Ziel eines Wollens bzw. Wider-Wollens finden, das eine andere Seele durch Anspruch jener Seele zugehörig machen will. In dem einen und in dem anderen Falle hat also die Rede, daß Etwas „Richtlinie“ („Norm“) „für je- manden“ ist, einen je anderen Sinn. Die eben dargelegte Unter- scheidung kommt zum Ausdrucke in der bekannten Entgegensetzung „autonomer Normen“ und „heteronomer Normen“, welche Worte aber insofern unpassend gewählt sind, als sie stets daran denken lassen, daß „autonome Norm“ jene Norm“, die sich jemand selbst „gesetzt“ hat, „heteronome Norm“ hingegen jene „Norm“, welche ein Anderer für jemanden „gesetzt“ hat, ist. Ist aber eine Richtlinie hinsichtlich be- sonderer Seele die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“, so ist in Wahrheit davon gar keine Rede, daß jener Mensch die „Richt- linie“ für sich selbst „gesetzt“ hat, da „Norm setzen“ nichts anderes als „Anspruch erheben“, hingegen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ niemals „Anspruch erheben“ als besonderes tätiges Wirken ist, und in zahl- reichen Fällen besonderer Seele ein „Wollen bzw. Wider-Wollen“ auch ohne tätiges Wirken („Wählen“) zugehörig wird. Da man aber das Gegebene „Norm setzen“ nicht als „Anspruch erheben“ klar erkannte, gelangte man zu der irrigen Meinung, daß jemand sich eine „Norm bzw. Wider-Norm“ setze, wenn er Etwas wolle bzw. wider-wolle, man verkannte also hinsichtlich besonderer Seele den Gegensatz der „Richt- linie des von ihr Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ zu der „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“. Ebenso wie die Worte „autonome Normen“ und „heteronome Normen“ müssen wir aber auch die Worte „absolute Normen“ („ideale Normen“) und „relative Normen“ („empirische Normen“, „Willens- normen“) streichen. „Norm“ ist stets „Richtlinie“, also besondere „iden- tisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, und es ist evident unsinnig, hinsichtlich des Beziehungsallgemeinen „Norm“, die — übrigens sehr vieldeutigen — Bestimmungsworte „absolut-relativ“, „ideal-empirisch“, „auf einen Willen nicht zurückführbar“ — „auf einen Willen zurückführbar“ zu gebrauchen. Der Gegensatz von „Absolutem“ und „Relativem“ besteht nämlich überhaupt nicht zu Recht, während die Gegensätze „ideal-empirisch“, „auf keinen Willen zurückführbar — auf einen Willen zurückführbar“, hinsichtlich des Gegebenen „Richtlinie“ („Norm“) nicht zu Recht bestehen. Jede „Norm“ ist „ideal“, d. h. A1l- yemeines, nämlich Beziehungsallgemeines, kann aber auch — wenn