Vergesellschaftung und Gesellschaft. dankliche Verwirrung vermieden, wenn man sich klar gemacht hätte, daß man mit den Worten „Normen setzen“ („schaffen“, „stiften“ usw.) stets nur ein „Anspruch erheben“ meinen kann, denn nur „Anspruch“ als besonderes „Bezeichnungskörperliches“, nicht aber „Richtlinie“ als besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörig- keit“ kann kraft Wollens gewirkt werden. Mit jedem erhobenen An- spruche wird allerdings besondere Richtlinie hinsichtlich des Anspruch- adressaten zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihm Bean- spruchten“, bzw. wenn der in jenem Anspruche behauptete „Ander- Soll-Gedanke“ wahr ist, zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie seines Gesollten“. Mit der Rede, „daß mit dem erhobenen An- spruche eine Richtlinie zur Richtlinie für den Anspruchadressaten wird“, ist aber selbstverständlich keine Veränderung jener „Richt- linie“ (eines Beziehungsallgemeinen) gemeint, sondern lediglich der Sachverhalt, daß sich nun besondere identische Allgemeine aus jener „Richtlinie“ in Beziehung zu anderen Allgemeinen finden, nämlich zu Allgemeinen aus jenem Ander-Verhalten, welches der Ansprucherheber bewirken oder verhindern wollte, oder in Beziehung zu Allgemeinen aus jenem Ander-Verhalten, durch dessen tätige Bewirkung oder Unter- lassung der Anspruchadressat die eingetretene Soll-Lage aufheben kann. Der „Normsetzung“ setzt man die „Normbefolgung“ entgegen, wobei man — wenigstens in sozialwissenschaftlichen Lehren — mit dem Worte „Normbefolgung“ offenbar das Gegebene „Ansprucherfüllung“ treffen will. Indes ist keineswegs jede „Normbefolgung“ eine „Anspruch- erfüllung“, sondern nur die „Befolgung“ jener „Norm“, welche für den Befolgenden die „Richtlinie eines von ihm Beanspruchten“ war. Die Verschiedenheit der Gegebenen „Anspruch“ und „Richtlinie“ („Norm“) zeigt sich aber schon in der üblichen Sprache, da man nur sagen kann, daß ein Anspruch „erhoben“ und „erfüllt“ wird, niemals aber sagen kann, daß eine Norm „erhoben“ und „erfüllt“ wird. Viel- mehr muß gesagt werden, daß mit jedem „Erfüllen eines Anspruches‘“ die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des dem Anspruchadressaten zu- gemuteten Verhaltens eingehalten bzw. vermieden‘‘, hingegen mit jedem „Enttäuschen eines Anspruches‘“ die „Richtlinie bzw. Wider- Richtlinie des dem Anspruchadressaten zugemuteten Verhaltens über- treten (oder vermieden) bzw. eingehalten“ wird. Eine „Richt- linie“ („Norm“) kann weder „erfüllt“ noch „enttäuscht‘‘ werden, da eben „Richtlinie“ als besondere „identisch begründete Wirkenszusammen- gehörigkeit‘““ kein „Vorstellen“ ist, dessen „Vorgestelltes‘“ sich in der Welt finden oder nicht finden kann. Aber auch die Rede vom „Be- folgen einer Norm“ ist eigentlich unpassend, da man keiner „Richt- linie‘, sondern nur besonderem Anspruche besonderen Menschens, z. B. jemandes „Befehle‘‘, „Folge leistet‘.