Vergesellschaftung und Gesellschaft. 285 gyesamtzustand verbessere, oder eine Verschlechterung des ihn betreffen- len Interessengesamtzustandes vermeide, mit einem „eigennützigen Rate“ wird darauf gezielt, daß der Andere den den Ratgeber betreffen- den Interessengesamtzustand verbessere oder eine Verschlechterung des den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustandes vermeide. Ein „lügenhafter eigennütziger Rat“ („rein eigennütziger Rat“) ist jener Rat, mit welchem der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere aur den den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere der nur eine Verschlechterung des den Ratgeber betreffenden In- ceressengesamtzustandes vermeide, ein „urteilhafter eigennütziger Rat“ („nicht rein eigennütziger Rat“) ist jener Rat, mit welchem der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere den ihn selbst und den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere oder eine Verschlechterung des ihn selbst und den Ratgeber betreffenden In- :eressengesamtzustandes vermeide, In keinem einzigen Rate findet sich aber die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“‘, kein einziger Ratgeber zielt auf den Glauben des Anderen, daß er, der Ratgeber, das geratene Verhalten wünsche oder fürchte. Ein „Rat“ ist also niemals eine „Verhalten-Werbung‘‘, wenngleich häufig eine „Verhalten-Anregung‘“‘, nämlich dann, wenn ein „auf Wollen- bzw. Wider-Wollen-Anregung zielender Rat‘“ vorliegt. Da ein „Rat“ nie- mals eine „Verhalten-Werbung“‘ darstellt, spricht man auch nicht von der „Erfüllung‘‘ eines ‚Rates‘, sondern von der ‚„„Befolgung‘‘ eines Rates, TJener „befolgt‘‘ einen Rat, welche die Richtlinie des ihm an- geratenen Verhaltens „einhält“, bzw. die Wider-Richtlinie des ihm ab- geratenen Verhaltens ‚„vermeidet‘‘. Es gibt nun aber zahlreiche Verhalten-Werbungen, deren jede besteht aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- dankens“ und einer anderen Behauptung, welche wir kurz die Be- hauptung des „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ nennen wollen, Mit jeder „Behauptung eines Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird der Gedanke behauptet, daß der Adressat durch Vornahme der als „ge- wünscht“ behaupteten Handlung eine Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes herbeiführen oder durch Unterlassen der als „gefürchtet“ behaupteten Handlung eine Verschlechterung des ihn be- treffenden Interessengesamtzustandes vermeiden würde, ohne daß jedoch Dehauptet wird, Erfahrung besonderer Seele von der Enttäuschung des behaupteten Wunsches oder von der Erfüllung der behaupteten Furcht werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgeben. Mit der „Behauptung eines Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird also niemals behauptet, daß durch die eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- Gedankens“ ein „Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde,