GE GE 286 V. Kapitel. wird also auch niemals behauptet, daß besonderes Verhalten des Adres- saten ein Wider-Mittel dafür wäre, daß die Folge des eben begründeten Sollens verwirklicht wird, wird vielmehr behauptet, daß besonderes Verhalten des Adressaten für ihn einen anderen Wert, ein anderes „günstiges Interesse“ darstellt. Die Behauptung eines „Ander-Quasi- Soll-Gedankens“ ist auch kein „Rat“, da sie eben Bestandteil einer Ver- halten- Werbung ist, ist aber immerhin eine Behauptung, welche ohne Verbindung mit der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- Gedankens“ einen „Rat“ darstellen würde. Deshalb kann auch jemand oft entweder durch einen „eigennützigen Rat“ oder durch einen „Antrag“ auf besonderes Verhalten eines Anderen zielen. Will z. B. A den B veranlassen, zu Hause zu bleiben, so kann er ihm entweder sagen: „Wenn Sie ausgehen, werden Sie sich verkühlen, mir ist das gleichgültig“ („eigennütziger Rat‘), oder er kann ihm sagen: „Gehen Sie nicht aus, sonst werden Sie sich verkühlen!“ („Antrag“, der aus einer „Eigen-Furcht-Behauptung“ und aus einer besonderen „Ander- Quasi-Soll-Behauptung“, nämlich einer „Warnung“ besteht). Im ersteren Falle zielt A darauf, daß B ohne Wissen um eine Furcht des A zu Hause bleibe, im letzteren Falle will A dem B diese Furcht „zu er- kennen geben“, in beiden Fällen zielt er aber darauf, in B einen be- sonderen Verhalten-Seelenaugenblick zu wecken. Die verschiedenen Arten der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ werden wir in späterem Zusammenhange erörtern. „Antragstellungs-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf einen eigenen An- trag zielt, „Antrag stellen“ nennen wir das solchem Verhalten-Seelen- augenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Antragsteller“ nennen wir jene Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehört. „Antrag-Adressat“ ist jene Seele, an welche ein Antrag gerichtet wird, „Antrag-Empfänger“ ist der Antrag-Adressat, so- bald er den „Antrag-Glauben“ gewonnen hat, d.h. den Glauben, daß ihm ein Antrag gemacht wurde, „Antrag-Gläubi ger“ ist der An- trag-Adressat, sobald ihm der „FEigen-Quasi-Soll-Gedanke“ zugehörig geworden ist. „Antrag-Annahme-Seelenaugenblick“ ist jener Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem ein Antragempfänger jenes Verhalten, auf welches der Steller des empfangenen Antrages gezielt hat, als „eigenes gegenwärtiges Verhalten“ weiß. „Antrag annehmen“ („Antrag-Annahme“‘“) nennen wir das solchem Verhalten-Seelen- augenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Verhalten“, „Beantragtes“ nennen wir jenes Verhalten des Antrag-Adressaten, auf welches ein Antragsteller zielt. „Anträge“ können entweder „gewiß gerichtete Anträge“ oder „ungewiß gerichtete Anträge“, entweder „An- träge auf sofortiges Verhalten“ oder „Bereitwilligkeits- bzw.