296 V. Kapitel. Gesellschafter geleistete „Unterhaltung“ des Anderen meint. Keines- wegs aber kann etwa „Gesellschaft“ bestimmt werden als der Eintritt bzw. Nicht-Eintritt jener Leistung, welche der Verhalten-Werber durch das Handeln des Anderen bewirken bzw. durch das Unterlassen des Anderen ausschließen wollte, Denn jemand entspricht der Verhalten- Werbung eines Anderen und ist sein „Gesellschafter“, wenn er sich in werbunggemäßer Weise verhält, gleichgültig, ob durch dieses Verhalten der vom Verhalten-Werber gewollte Erfolg eintritt oder nicht, bzw. der vom Verhalten-Werber wider-gewollte Erfolg nicht eintritt oder eintritt, da ja dieser Erfolg auch ausbleiben, bzw. eintreten kann, weil der Ver- halten-Werber irrig angenommen hat, daß jener Erfolg durch solches Verhalten des Werbung-Adressaten herbeigeführt, bzw. ausgeschlossen wird. Die Rede vom „Gesellschaft leisten“ bedeutet also lediglich, daß jemand nur dann „Gesellschafter“ ist, wenn ihm ein besonderer Ver- halten-Seelenaugenblick zugehört. Jener, der sich „mit einem Anderen vergesellschaftet“, „sich ihm zugesellt“, sein „Gesellschafter“ ist, ist stets ein „Werbung-Entsprecher“ und „Gesellschaft“ ist niemals Etwas anderes als eine Beziehung zwischen einem „Verhalten-Werbung-Seelenaugen- blicke“ einer Seele und einem „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelen- augenblicke“ einer anderen Seele. Ungenau, wenn auch nicht durchaus unzutreffend, ist also jene Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ immer dann vorliegt, wenn jemand Etwas „für“ einen Anderen tut oder unter- läßt, sei es um die von einem Anderen emotional günstig gedachte Verwirklichung eines auf den Anderen bezogenen Wertes herbeizuführen oder die von einern Anderen emotional ungünstig gedachte Verwirk- lichung eines auf den Anderen bezogenen Unwertes auszuschließen, sei es um überhaupt die Verwirklichung eines auf einen Anderen bezogenen Wertes herbeizuführen oder die Verwirklichung eines auf einen Anderen pezogenen Unwertes auszuschließen. „ Vergesellschaftung“ als Handeln oder Unterlassen „für“ einen Anderen ist aber stets nur „Verhalten- Werbung-Entsprechung“, während in allen anderen Fällen des Handelns oder Unterlassens „für“ einen Anderen keine „Vergesellschaftung‘“, also auch keine „Gesellschaft“ vorliegt. Daß „Vergesellschaftung“ stets eine „Verhalten-Werbung-Entsprechung“ ist, kommt auch, wenngleich un- klar, zum Ausdrucke in jener Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ als „Normbefolgung“ bestimmt wird, mit welcher Rede nur gemeint sein kann, daß jeder, der sich mit einem Anderen „vergesellschaftet“, ge- mäß besonderer an ihn gerichteter Verhalten-Werbung eine besondere Richtlinie „einhält“ bzw. „vermeidet“. Fragen wir nun allerdings die Vertreter jener Wissenschaft, die „Soziologie“ genannt ist, danach, was eigentlich „Gesellschaft“ ist, so werden wir zwar viele, aber keine einzige klare Antwort erhalten. Klar ist, daß das Wort „Soziologie‘“ vom lateinischen Wort ‚socius‘“