308 VI. Kapitel. sonderer Gesellschaftslehren‘“ beschäftigt haben, stets auch das Ge- gebene „Macht“ zur Untersuchung gestellt wurde. Wenn wir sagen, daß jemand die „Macht“ habe, Etwas zu leisten, so können wir auch stets sagen, daß er jenes Etwas leisten „könne“, zu leisten „vermöge“. Der Satz: „Ich kann (vermag) Etwas“, ist aller- dings zweideutig. Sagt jemand z. B.: „Ich kann schwimmen“, so bringt er entweder den Gedanken zum Ausdrucke, daß seiner Seele und seinem Leibe gewisse Bestimmtheitsbesonderheiten zugehören, welche als grund- legende Bedingungen für eigenes erfolgreiches besonderes Wirken, nämlich „Schwimmen“, in Betracht kommen, oder er kann den Ge- danken zum Ausdrucke bringen, daß an anderen Einzelwesen gewisse Bestimmtheitsbesonderheiten gegeben sind, die als grundlegende Be- dingungen für sein „Schwimmen“ in Betracht kommen, daß also z. B. ein Teich mit genügend tiefem Wasser vorhanden ist. Diese zwei verschiedenen Gedanken, welche mit dem Satze: „Ich kann (ver- mag) Etwas“, zum Ausdrucke gebracht werden können, unterscheidet man allerdings oft dadurch, daß man, um den ersteren Gedanken zum Ausdrucke zu bringen, nur sagt: „Ich kann Etwas (z. B. schwimmen)“, während man, um den letzteren Gedanken zum Ausdrucke zu bringen, eine Einschränkung hinzufügt: „Ich kann Etwas unter diesen Umständen hier, jetzt usw.)“. So sagt man etwa: „Ich kann nicht schwimmen“, wobei man den Gedanken ausdrückt, daß der eigenen Seele und dem eigenen Leibe nicht solche Bestimmtheiten zugehören, welche als grund- legende Bedingungen für die Leistung „Schwimmen“ in Betracht kommen, während man mit den Worten „dort kann ich nicht schwimmen“ den Ge- danken zum Ausdrucke bringt, daß „dort“ kein zum Schwimmen ge- signetes Gewässer vorhanden ist. Wir nennen nun alle identischen Allgemeinen, welche überhaupt als grundlegende Bedingungen für eine besondere Leistung durch be- sondere Mittel, also für eine Leistung als „Fall“ einer besonderen Richtlinie in Betracht kommen, zusammen eine „Gruppe in be- sonderer Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignet- heiten“ (Leistungseignungen), womit gesagt ist, daß sich alle jener Gruppe angehörigen identischen Allgemeinen in jener „Richtlinie“ finden, hinsichtlich welcher wir die Möglichkeit eines „Falles“ gerade in Betracht ziehen. Innerhalb jeder „Gruppe in besonderer Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“ müssen wir jedoch, wenn es sich um die Möglichkeit der Leistung eines Menschen an von seiner Seele und von seinem Leibe verschiedenen Einzelwesen handelt, wieder die „Leistungsfähigkeiten“ von den „Leistungstauglich- keiten“ unterscheiden. Die „Leistungsfähigkeiten“ sind jene iden- tischen Allgemeinen, welche besonderem Menschen zugehören müssen, damit er einen „Fall“ der fraglichen Richtlinie verwirklichen kann,