316 ; vL Kapitel, ihr auch die notwendige „Aufmerksamkeit“ zugehört, d. h. wenn sie sich in solchem Seelenaugenblicke befindet, welcher auch die grund- legende Bedingung dafür enthält, daß besonderes Wissen von ihr „be- merkt“ wird, d. h. deutlich ihrem Selbstbewußtsein gegeben ist. So wird z. B. A dem B nur dann Unlust daran wirken können, daß A ihn be- strafen wird, wenn die Seele des B sich in solchem Wissenszustande befindet, daß sie gerade Unlust an dieser künftigen Strafe als Gegen- ständlichem, nicht an anderem Gegenständlichem gewinnt. Eine für besonderen Menschen „verfügbare“ Ander-Seele ist also stets eine „aufmerk-bereit brauchbare Seele“. Ein für besondere Leistung besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte „verfügbares“ Einzel- wesen ist also stets solches Einzelwesen, dem die Grundlage dafür zu- gehört, daß jener Mensch durch ein tätiges Wirken jenem Einzelwesen eine Veränderung wirkt, die er als Leistung gewollt hat. Die Rede „über ein Einzelwesen verfügen“ ist zweideutig, da mit ihr einerseits bloß die „Verfügbarkeit“ jenes Einzelwesens, die sogenannte „Ver- fügungsmacht“, andererseits jenes Leisten bezeichnet wird, in wel- chem dem verfügbaren Einzelwesen kraft seiner „Verfügbarkeit“ be- sondere Veränderung gewirkt, also hinsichtlich jenes Einzelwesens eine „Verfügung getroffen wird“. Da aber im ersteren Falle nur die Tatsache der „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens vorliegt, emp- fiehlt es sich, die Rede „über Etwas verfügen“ nur zur Bezeichnung jenes Leistens zu verwenden, in welchem einem Einzelwesen kraft seiner „Verfügbarkeit“ besondere gewollte Veränderung gewirkt wird (z. B. „Ich habe bereits darüber verfügt‘). Die einem besonderen Einzelwesen kraft seiner Verfügbarkeit gewirkte gewollte Veränderung nennen wir die „Verfügung“, obwohl dieses Wort gewöhnlich zur Bezeichnung eines Anspruches, durch welchen über anderen Menschen verfügt wird, im Gebrauche steht. „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens für be- sondere Leistung besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte ist aber strenge zu unterscheiden von „Verfügen dürfen“, „Verf ügungs- macht“ darf nicht mit der „Verfügungsberechtigung“ ver- wechselt werden. Es wird leider überhaupt das „können‘ und das „dürfen“ sehr häufig verwechselt, obwohl es z. B. klar ist, daß für jenen, der „stehlen“ will, besondere Körper oft „verfügbar“ sind. wiewohl er über sie nicht „verfügen darf“. Jenen Menschen, für dessen besondere Leistung besonderes Einzel- wesen in besonderem Zeitpunkte „verfügbar“ ist, nennen wir den „Ver- fügbarkeitsbezogenen“, jenen Zeitpunkt nennen wir den „Verfüg- barkeitszeitpunkt“, hingegen sprechen wir von einem „Verfüg- barkeitszeitraume“, wenn diese Verfügbarkeit während einer Reihe aufeinanderfolgender Zeitpunkte besteht. Vom „Verfügbarkeitszeitpunkte“ und vom „Verfügbarkeitszeitraume“ ist aber der „zur Verfü gbarkeits-