318 00 VI. Kapitel, Sn tritt, in welchem B sich befindet, so daß er nunmehr den B durch sine Rede zu Etwas veranlassen kann, durch eine Rede, die B früher nicht wahrgenommen hätte, Die „Verfügbarkeitswirkung“ kann schließ- lich drittens darin bestehen, daß besonderem Einzelwesen, das weder das „verfügbar werdende Einzelwesen“ noch der Leib (oder die Seele) des „in Verfügbarkeitsbeziehung tretenden Menschen“ ist, eine Ver- änderung zugehörig wird. In jenen Fällen nämlich, in welchen be- sonderer Mensch nur durch besondere Veränderung eines ersten, von seinem Leibe verschiedenen Einzelwesens ein zweites Einzelwesen ver- ändern kann, ist das zweite zu verändernde Einzelwesen offenbar nur dann für besondere Leistung verfügbar, wenn das erste Einzelwesen für die notwendig vermittelnde Leistung verfügbar ist, da erst dann davon gesprochen werden kann, daß dem zweiten Einzelwesen die Grundlage dafür zugehört, daß besonderer Mensch ihm besondere ab- sichtliche Veränderung in einem Wirken zugehörig macht. So ist z. B. eine Zigarre zum „Angezündet werden“ nur verfügbar, wenn ein „Streich- holz“ oder ein „Feuerzeug“ verfügbar ist. Die „Verfügbarkeitswirkung“ hinsichtlich eines Einzelwesens ist in solchen Fällen auch eine „Ver- fügbarkeitswirkung“ hinsichtlich eines anderen KEinzelwesens. In solchen Fällen ist nämlich die Verfügbarkeitsbeziehung stets mehreren Einzelwesen zugehörig und kann diesen mehreren Einzelwesen durch Veränderung eines dieser mehreren Einzelwesen zugehörig werden, wenn den anderen Einzelwesen die als Gründe dieser Beziehung in Betracht kommenden Allgemeinen bereits zugehören. Insbesondere ist auch eine andere Seele für besonderen Menschen stets nur dann „ver- fügbar“, wenn für ihn deren Leib verfügbar ist, da andere Seele nur durch den mit ihr stetig zusammengehörigen Leib verändert werden kann. Jede „Verfügbarkeitswirkung“ kann selbstverständlich selbst eine „absichtliche Leistung“ sein. „Verfügbarkeits-Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem auf eine „Verfügbarkeitswirkung“ gezielt wird, „verfügbar machen“ nennen wir das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist ent- weder ein „Streben nach eigenbezogener Verfügbarkeit“ oder ein „Streben nach anderbezogener Verfügbarkeit“. Das letzterem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennt man ein „jemandem Etwas zur Verfügung stellen“, dessen Gegen- stück das „jemandem die Verfügung über Etwas entziehen“ ist. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist nur eine Besonderheit des „Strebens nach Verwirklichung von Verfügbarkeitsgründen“, da das ‚Verfügbarkeits-Streben“ insbesondere auf die Verwirklichung des letzten, noch fehlenden Grundes besonderer Verfügbarkeitsbeziehung zielt. Befindet sich nun besonderer Mensch in besonderem Zeitpunkte zu besonderen Einzelwesen in einer Beziehung der „Verfügbarkeit“ für