324 I. Kapitel. Recht“, „Macht und Gerechtigkeit“, „Macht und Sittlichkeit“, „Macht und Menschlichkeit“, „Macht und Wissenschaft“ usw. usw. sind, erhellt bereits aus der einfachen Erwägung, daß jede Leistung, also auch die „rechtliche“, „gerechte“, „sittliche“, „menschliche“ („humane‘), „wissen- schaftliche“ usw. Leistung nur kraft besonderer Macht vollbracht werden kann, daß ein „ohnmächtiger“ („machtloser“) Mensch also ein dem sofortigen Untergange geweihter Mensch ist. Man würde über- haupt der „Kultur“ einen weit größeren Dienst erweisen, wenn man sich endlich entschließen‘ wollte, das Gegebene „Macht“, ebenso aber auch die Gegebenen „Gewalt“ und „Herrschaft“ kühl zu zergliedern, statt bei Nennung dieser Gegebenen abgestandene politische Partei- phrasen auszustoßen und derart den Nebel um jene Gegebenen noch zu verdichten. Wir können aber insbesondere das Gegebene „Macht“ nicht als „Unwert“ feststellen, da Etwas, kraft dessen allein jeg- licher Wert in der Welt tätig verwirklicht werden kann, unmöglich ein Unwert sein kann. Jedes besondere Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu be- sonderem KEinzelwesen einen Grund besonderer Machtbeziehung dar- stellt, nennen wir einen „Machtgrund‘“ („Grund besonderer Macht‘‘). Die „Gründe‘‘ besonderer Macht dürfen aber nicht etwa mit den wir- kenden, grundlegenden und fördernden „Bedingungen“ der Ent- stehung jener besonderen Macht, mit den Bedingungen dafür, daß die Machtgründe besonderen Einzelwesen zugehörig werden, verwechselt werden. Mit dem Worte „Machtgrund‘“ meinen wir gar kein Wirken, sondern lediglich jene besonderen Einzelwesen als ‚Fähigkeiten‘ und „Verfügbarkeiten‘“ bereits zugehörigen Allgemeinen, mit deren Zu- gehörigkeit zu besonderen Einzelwesen jemandes besondere Macht vor- handen ist. Spricht man davon, daß besondere Macht „begründet wird“, so meint man allerdings häufig jenen Wirkenszusammenhang bzw. jene Wirkenszusammenhänge, in welchem bzw. in welchen je- mandes besondere Macht bewirkt wird, und zwar eben dadurch be- wirkt wird, daß besonderen Einzelwesen Allgemeine, die Gründe solcher Macht‘ sind, zugehörig werden. In Übereinstimmung mit diesem Sprach- gebrauche nennen wir „Macht-Begründungs-Wirken“ („Macht begründen“) jedes Wirken, in welchem besonderem Einzelwesen ein Allgemeines zugehörig wird, welches zusammen mit anderen in der Welt bereits vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ jemandes be- sonderer Macht darstellt. „Macht-Begründung‘“ nennen wir jede Wirkung, mit welcher sich jemandes besondere, vorher nicht vor- handene Macht ergibt. „Macht-Aufhebungs-Wirken“ („Macht aufheben“) nennen wir ferner jedes Wirken, in welchem besonderen Einzelwesen solches Allgemeines verloren geht, das bisher zusammen mit anderen in der Welt vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ je-