328 . VI. Kapitel. a der „eingeschlossenen Macht‘, und zwar deshalb nicht, weil eben von diesem „Machteinschluß“ in einem tätigen Wirken Gebrauch gemacht wird. Während aber jede Ausübung der „einschließenden Macht“ auch sine Ausübung der „eingeschlossenen Macht“ ist, ist keineswegs jede Ausübung der „eingeschlossenen Macht“ auch eine Ausübung der „ein- schließenden Macht“. Eine besondere Macht besonderen Menschens kann auch darin bestehen, daß er besondere Wirkung durch besonderes Handeln anderen Menschens herbeiführen kann, und in solcher Macht ist stets die Macht eingeschlossen, anderen Menschen zu besonderem Handeln zu veranlassen. In allen Fällen nun, da jemand eine besondere Wirkung durch Handeln eines anderen Menschen herbeiführen kann, sagen wir, daß dem ersteren Menschen hinsichtlich jener Wirkung eine „mittelbare Macht“ zustehe und nennen die auf Grund „mittelbarer Macht“ eines Menschen durch ihn herbeigeführte Wirkung seine „mittel- bare Leistung“. Den Gegensatz zur „mittelbaren Macht“ bildet die „unmittelbare Macht“, d. h. die Macht, nur durch eigenes tätiges Wirken eine besondere Wirkung — als „unmittelbare Leistung“ — herbeizuführen. Vom Gegebenen „Machteinschluß“ ist aber das Gegebene „Macht- verkettung“zu unterscheiden, welches nur dann vorliegt, wenn jemandes besondere Macht kraft Ausübung einer anderen Macht begründet wurde, ‚Machtverkettung“ kann entweder eine „unmittelbare Machtver- kettung“ oder eine „nittelbare Machtverkettung“ sein. Eine „unmittelbare Machtverkettung“ liegt vor, wenn jemandes Macht — die „durch Macht begründete Macht“ — kraft einer anderen Macht — der „bedingenden Macht“ — begründet wurde, eine „mittelbare Machtverkettung“ liegt hingegen vor, wenn jemandes Macht kraft einer anderen Macht, und diese andere Macht wieder durch eine andere Macht begründet wurde, so daß sich also in jeder mittelbaren Macht- verkettung eine „durch Macht begründete Macht“ und mindestens zwei „bedingende Mächte“ finden, die aber selbst eine „unmittelbare Machtverkettung“ darstellen, Eine „unmittelbare Machtverkettung“ ist entweder eine „Verkettung zweier Mächte eines Macht- habers“ oder eine „Verkettung zweier Mächte je anderen Machthabers“, je nachdem, ob die Macht besonderen Menschens durch seine Eigenmacht begründet wurde — „durch Eigenmacht begründete Eigenmacht“ — oder ob die Macht besonderen Menschens durch Andermacht begründet wurde — „durch Ander- macht begründete Eigenmacht“ bzw. vom Standpunkte des „Machtbegründers“ „durch Eigenmacht begründete Ander- macht“. So findet sich z. B. die Macht des A, dem Billeteur eine Eintrittskarte zu einem bestimmten Konzerte vorzuweisen, in einer „Ver- kettung zweier Mächte eines Machthabers“, wenn diese Macht des A