Die Macht. 7333 „Macht“ ist ferner entweder „unbeschränkte Macht‘ oder „beschränkte Macht“. Eine „unbeschränkte Macht‘ besonderer Leistung steht jemandem zu, er ist also hinsichtlich jener Leistung „un- beschränkter Machthaber“, wenn in der Welt Allgemeine vor- handen sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß er eine besondere Leistung nach Belieben durch alle Mittel, d.h. auf jede Art und Weise, wie solche Leistung überhaupt in der Welt bewirkbar ist, vollbringen kann, und zwar in jeder dieser verschiedenen Arten durch je ein besonderes tätiges Wirken. Einem „unbeschränkten Machthaber*‘“ steht also eine „„,Häufung‘“ von Mächten mit einem und demselben Gegenstande zu. Eine „beschränkte Macht‘ besonderer Leistung steht jemandem zu, er ist ist also hinsichtlich jener Leistung „beschränkter Machthaber‘, wenn in der Welt Al- gemeine vorhanden sind, welche als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommen, daß er eine besondere Leistung entweder nach Be- lieben auf mehrere, aber nicht auf alle Arten vollbringen kann („teilweise beschränkte Macht‘), oder daß er eine besondere Leistung nur auf eine Art, nicht auf andere Arten, vollbringen kann (völlig beschränkte Macht‘). Dem „teilweise beschränkten Machthaber“ steht also eine beschränkte Häufung von Mächten mit einem und demselben Gegenstande zu,. hingegen dem „völlig be- Sschränkten Machthaber“ nur eine Macht mit einem besonderen Gegenstande. Jene in der Welt vorhandene Ungeeignetheit, deretwegen einem beschränkten Machthaber die Macht, besondere Leistung auf be- sondere Art zu vollziehen, nicht zusteht, nennen wir in Beziehung zu der ihm zustehenden Macht, die Leistung auf andere Art zu vollziehen, eine „Machtschranke‘“. „Machtbeschränkung“ nennen wir jede Wirkung, in welcher sich jemandes „Machtschranke‘“‘ ergibt, „auf jemandes Machtbeschränkung zielendes Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, eine Schranke für jemandes Macht aufzurichten. Das „auf Machtbeschränknng zielende Streben‘ kann entweder ein „auf Eigenbeschränkung (Selbst- beschränkung) zielendes Streben“ oder ein „auf Ander- beschränkung zielendes Streben‘ sein. „Macht“ ist schließlich entweder „Macht vorläufiger Lei- stung“ oder „Macht endläufi ger Leistung“. Eine „Macht vor- läufiger Leistung“ steht jemandem zu, wenn ihm die Macht jener Lei- stung zusteht, nicht aber die Macht, zu verhindern, daß der in jener Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken eines anderen Menschen wieder „aufgehoben“ wird. Hingegen steht jemandem eine „Macht endläufiger Leistung“ zu, wenn ihm nicht nur die Macht jener Leistun g, sondern auch die Macht zusteht, zu verhindern, daß der in jener Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken