VI. Kapitel, stehende Macht des A einen ihrer Gründe in solchem Gedanken des B habe. Bei Betrachtung besonderer Macht spricht man sehr häufig von ‚Machtmitteln“. Wenn es nämlich zur Ausübung einer besonderen Macht kommt, steht dem Strebenden stets eine jener Veränderungen, hinsichtlich welcher ein in jener Macht enthaltenes Allgemeines als zrundlegende Bedingung in Betracht kommt, als „Zielwirkung“ vor Augen, während dem Strebenden die übrigen Veränderungen, hinsicht- lich welcher in jener Macht enthaltene Allgemeine als grundlegende Bedingungen in Betracht kommen, als „Mittelwirkungen“ für jene ‚Zielwirkung“ vor Augen stehen. Als „Gegenstand“ seiner beson- deren Macht können wir insbesondere jene Wirkung bezeichnen, welche jemand kraft jener Macht als Zielwirkung wirken kann. Hingegen können wir als „Mittel“ einer besonderen Macht alle jene Allge- meinen bezeichnen, welche sich als‘ „Gründe“ in jener besonderen Macht finden und also als grundlegende Bedingungen für die Verwirklichung des Machtgegenstandes in Betracht kommen, bzw. auch alle jene Einzel- wesen, welchen diese Allgemeinen innerhalb jener Macht zugehören. Jene Einzelwesen, welchen als „verfügbaren Einzelwesen“ Allgemeine als Gründe besonderer Macht zugehören, können wir auch die von jener Macht „betroffenen“ Einzelwesen nennen. Mit den Worten „Macht“ und „Machtbetroffenheit“ bezeichnen wir also eine und dieselbe Lage von je verschiedenen Bezogenen aus, nämlich mit dem Worte „Macht“ vom Standpunkte des „Machthabers“, mit dem Worte „Macht- betroffenheit“ aber vom Standpunkte der in jener Macht für den Macht- haber verfügbaren Einzelwesen, also jener Einzelwesen, welche der Machthaber kraft Wollens in besonderer Weise verändern kann. Für das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ ist nun offenbar von wesentlicher Bedeutung jene Macht, von welcher be- sondere von der Seele des Machthabers verschiedene Seelen betroffen sind, also jene Macht, welche wir eine „Anderseele betreffende Macht“ nennen können. Jemandem steht eine „An der seele betreffende Macht“ zu, wenn er die Macht hat, andere Seele zu verändern. „Ander- Seele betreffende Macht“ ist wieder entweder „Macht erfolgreicher Anregung“ oder „Macht erfolgreicher Werbung“, d. h. „Geltungs-Macht“. „Geltungs-Macht“ ist aber entweder „Glauben- Geltungs-Macht“ oder „Verhalten-Geltungs-Macht“.. „Glauben- Geltungs-Macht“ ist in besonderem Falle „Vergemeinschaftungs- Macht“, „Verhalten-Geltungs-Macht“ ist hingegen stets „Vergesell- schaftungs-Macht“. Als „Vergesellschaftungs-Macht- haber“ bezeichnen wir eine Seele, welche die Macht hat, eine andere Seele durch Verhalten-Werbung zu besonderem Verhalten zu veran- lassen, also die andere Seele zum „Gesellschafter“ der eigenen Seele 336