342 VI. Kapitel, werden, „Angestellten“ nennen wir den Anspruchadressaten, sobald ihm jene beiden Wirkungen zugehörig geworden sind. Wir sprechen von einem „Ansteller-Streben“ und nicht von einem „Anstellungs- Streben“, weil „Anstellungs-Streben‘“ auch solches Streben sein kann, in welchem jemand. darauf zielt, daß er selbst oder ein Dritter von einem Anderen „angestellt“ wird. Wir bezeichnen ferner als „An- stellung“ jene Wirkungen, in welchen jemandem beanspruchte Ort- Bereitschaft und beanspruchte Aufmerk-Bereitschaft für besondere Hand- lung zugehörig wird, nicht aber etwa schon den Abschluß eines „An- stellungs- Vertrages“, mit welchem jemand „verpflichtet“ wird, sich be- sondere Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen. Statt „Ansteller-Streben“ können wir auch „Amtgeber-Streben“, statt „jemanden anstellen“ können wir auch „jemandem ein Amt geben“ („jemanden beamten“), statt „Anstellung“ können wir auch „Beamtung“, statt „Angestellter“ auch „Beamter“ sagen. „Jemandes Amt“ ist jene Handlung, für welche er kraft eines Amt- geber-Wollens bereitgestellt ist, jemandes „amtliche Handlung“ ist jene Handlung, welche sich als Erfüllung der im Amtgeber-Streben als Fern-Zielwirkung gedachten Handlung darstellt. Ein „Amt“ kann antweder ein „einmaliges Amt“ oder ein „mehrmaliges Amt“ sein. Ein „einmaliges Amt“ liegt vor, wenn jemand für die Erfüllung eines „auf einmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“ bereitgestellt ist, ein „mehrmaliges Amt“ („Daueramt“) liegt vor, wenn jemand für die Erfüllung eines „auf mehrmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“ bereitgestellt ist. Ein „Amt“ ist ferner entweder ein „einfaches Amt“ oder ein „nehrfaches Amt“, je nachdem, ob jemand für Hand- lungen einer besonderen Art oder mehrerer besonderer Arten be- reitgestellt ist. Hat jemand ein „mehrfaches Amt“, so hat er eigentlich „mehrere Amter“, da er dann mehrere Bereitwilligkeits-Ansprüche emp- langen hat. „Auf Begründung amtlicher Leistungsmacht zielendes Amtgeber-Streben“ nennen wir jedes Streben jemandes, der einem Anderen ein Amt gegeben hat oder nach seinem Vorsatze geben wird, in welchem darauf gezielt wird, jene Macht zu begründen, kraft welcher durch amtliche Handlungen besondere Leistungen erzielt werden können. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jener, dem kraft eines an ihn gerichteten „Bereitwilligkeits-Anspruches“ die ent- sprechende Bereitwilligkeit zugehörig geworden ist, noch keineswegs ein „Angestellter“, ein „Beamter“, ist also ein „Bereitwilligkeits-An- spruch“ noch keineswegs ein „Amtgeber-Anspruch“. Sagt z. B. A zu B: „Wenn C das Geld bringt, übernehmen Sie es!“, so Kegt ein bloßer „Bereitwilligkeits-Anspruch“ vor, in welchem behauptet wird, daß etwa B wegen Nicht-Übernahme des Geldes bestraft werden wird, nicht aber etwa wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft für