Die Macht. 343 die Erfüllung dieses Anspruches. Sagt aber A. ferner zu B: „Bleiben Sie hier und geben Sie acht, daß Sie nicht das Kommen des C über- sehen“, so liegt ein „Amtgeber-Streben“ vor, nämlich ein Anspruch auf Ort-Bereitschaft und ein Anspruch auf Aufmerk-Bereitschaft, in denen behauptet wird, daß B auch wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und mangelnder Aufmerk-Bereitschaft gestraft werden wird. Vom Adres- saten eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“ wird also nur Erfüllung dieses Anspruches beansprucht, vom Adressaten eines Anspruches auf „Ort- Bereitschaft“ und auf „Aufmerk-Bereitschaft“ wird überdies beansprucht, daß er sich in besonderer Weise „einstelle“,. es wird noch anderes „Sollen“ bedeutet, als dem Adressaten eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“. Vollständig belanglos ist hingegen für die Bestimmung des Wesens des Gegebenen „Anstellung“ („Beamtung“) die Frage, ob jemand für seine „Anstellung“ entlohnt wird oder nicht, und ferner die Frage, ob jemandes „Anstellung“ seinen „Beruf“ ausmacht oder nicht. Ist jemand „beamtet“, so nennen wir jenes Ereignis, für dessen Erfahrung er mit seiner „Beamtung“ ort-bereit- und aufmerk-bereitgestellt ist, das „amt- lich erhebliche Ereignis“. Das „amtlich erhebliche Ereignis“ kann aber auch besondere Ansprucherhebung eines vom „Amtgeber“ und vom „Beamten“ verschiedenen Menschen sein, in welchem Falle der „Beamte“ also für eine Handlung bereitgestellt ist, welche sich zu- gleich als Erfüllung eines Anspruches des Amtgebers und eines anderen Menschen darstellt — ein überaus wichtiger Sachverhalt, mit welchem wir uns später noch zu beschäftigen haben, Wir nennen nun jede „Bereit-Zusammenstellung“, in welcher sich entweder nur die Beamtung eines oder mehrerer Menschen oder auch Bereit-Stellungen von Körpern finden, eine „Veranstaltung“, die mit jener Bereit-Zusammenstellung bewirkte Bereitschafts-Gesamt- lage eine „Anstalt“, jedes Streben, in welchem auf eine Veranstaltung gezielt wird, ein „Veranstaltungs-Streben“, das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Veranstalten“ und jeden Menschen, der „veranstaltet“, einen „Veranstalter“. Statt „Veranstal- ung“ und „Anstalt“ wird gewöhnlich „Organisation“, statt „veranstalten“ wird gewöhnlich „organisieren“, statt „Veranstalter“ wird gewöhnlich „Organisator“ und statt „Angestellter“ („Beamter“) wird gewöhnlich „Organ“ gesagt. Die allgemein übliche Verwendung des Wortes „Organ“ hat aber, wie bekannt, zu größter Gedankenverwirrung Anlaß gegeben, da man aus dem Worte „Organ“ herauslas, daß die „Organi- sation“, insbesondere eine „Organisation“, in welcher sich mehrere An- gestellte finden, ein „Organismus“, ein „überindividuelles Lebewesen“ sei, So hat das Wort „Organ“ Anlaß für gar viele schwungvolle Dichtungen geboten, welche heute noch gläubige Leser finden. Deshalb ampfiehlt es sich wohl. das Wort „Organ“ aus dem Wortschatze der