344 . VI. Kapitel, Sesellschaftslehre zu streichen und durch das mit nüchternem Sinne verbundene Wort „Angestellter“ („Beamter“) zu ersetzen. Als „Anstalt“ wird im gewöhnlichen Sprachgebrauche meist nur jene „Bereit-Zusam- menstellung“ bezeichnet, in welcher sich durch Gebot bereitgestellte Menschen finden, und gewöhnlich werden auch nur durch Gebot be- reitgestellte Menschen „Angestellte“, „Beamte“ genannt. Überdies nennt man gewöhnlich nur besondere Dauer-Bereit-Zusammenstellung eine „Anstalt“, so daß man etwa ein „Fest“ zwar eine „Verstanltung“, aber aicht eine „Anstalt“ nennt. Indes besteht kein wesentlicher Unter- schied zwischen einem durch Gebot Bereit-Gestellten und einem durch Bitte (Einladung) Bereit-Gestellten, zwischen einer „einmaligen Bereit- Zusammenstellung“ und einer „mehrmaligen Bereit-Zusammenstellung“; so daß wir eben das Wort „Anstalt“ für jede Bereit-Zusammenstellung verwenden, in welcher sich Bereit-Stellung eines oder mehrerer Menschen findet. Hat doch das Wort „Anstalt“ ursprünglich überhaupt den weiteren Sinn von „Vorbereitung“, wie die Rede „Anstalten treffen“ lehrt. „Anstalt-Gegenstand“ nennen wir jene durch Handlung des Angestellten bzw. der Angestellten zu bewirkende Leistung bzw. zu bewirkenden Leistungen, welche der Veranstalter im Veranstalten emo- tional günstig gedacht hat. Ist „Anstalt-Gegenstand“ insbesondere die Erfüllung besonderer Ansprüche vom Veranstalter verschiedener Men- schen, so sprechen wir von einer „Ansprucherfüllungs-Anstalt“. Eine „Anstalt“ ist entweder eine „Anstalt mit einem Angestellten“ ıder eine „Anstalt mit mehreren Angestellten“, Eine „Anstalt mit mehreren Angestellten“ ist entweder eine „Anstalt mit mehreren anselbständig Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren disjunktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren kon- junktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren staffel- förmig Angestellten“. Eine „Anstalt mit mehreren unselbständig Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher mehrere Menschen zu Hand- lungen angestellt sind, die als mitwirkende Bedingungen für besondere Leistung in Betracht kommen. Jeden einzelnen der mehreren unselbständig Angestellten nennen wir einen „unselbständigen Angestellten“ oder einen „unselbständigen Beamten“. So ist z. B. ein „Einzelrichter“ ain „selbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren jede als wirkende Bedingung für besondere richterliche Entscheidung ın Betracht kommt. Hingegen ist das Mitglied eines Richter-Senates 3in „unselbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren jede nur als mit-wirkende Bedingung für besondere richterliche Ent- scheidung in Betracht kommt. Eine „Anstalt mit mehreren disjunktiv Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte finden, deren jeder nur für je besondere Handlungen beamtet ist. „Dis- junktiv Angestellte“ sind z. B. der „Buchhalter“ und der „Verkäufer“