| Die Macht. andere Seele Lust oder Unlust gewinnt, so liegt ein „auf Gefühl- veränderung zielendes Zurechnungs- Wollen“, sonst ein „auf keine Gefühlveränderung zielendes Zurechnungs-Wollen“ vor. Die „Erfüllung“ eines „auf Gefühlveränderung zielenden Zurechnungs- Wollens“ nennen wir eine „Zurechnung mit absichtlicher Ge- fühlveränderung“, die Erfüllung eines „auf keine Gefühlveränderung zielenden Zurechnungs-Wollens“, nennen wir eine „Zurechnung 0 hne absichtliche Gefühlveränderung“. Besondere Arten der „Zurechnung ohne absichtliche Gefühlveränderung“ sind die „Entlohnung“ und die „Ersatz-Zurechnung“. Als „Entlohnung“ bezeichnen wir jede Zu- rechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs- Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetre- tenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes einen auf jenen Menschen bezogenen Wert zu verwirklichen. Als „Ersatz-Zurechnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche sich dar- stellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch beso nderes Verhalten aines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes einen auf jenen Menschen bezogenen Unwert zu verwirlichen, mit dessen Verwirklichung zu- gleich der auf den Wollenden bezogene Unwert entwirklicht wird. Eine „Zurechnung mit absichtlicher Gefühlveränderung“ ist entweder sine „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ oder eine „Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“. Der wichtigste Fall der „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ ist die „Be- lohnung“. Als „Belohnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Ver- halten eines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen Wertes Lust zu Wirken. Die wichtigsten Fälle der „Zurechnung mit absichtlichem Un- lustgewinn“ sind die „Strafe“ und die „Rache“. Als „Strafe“ be- zeichnen wir jene Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zu- vechnende weiß, daß er nicht an der eingetretenen Unlust des Anderen „für sich“, sondern an dieser Unlust als Bedingung für andere Wirkung Lust gewinnen wird. Als „Rache“ bezeichnen wir hingegen jene