Die Macht. Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „durch Anspruch und Er- gänzung begründetes Sollen“ wird durch einen „Bereitwilligkeits- bzw, Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründet. Sagtz. B. A zu B: „Wenn es regnet, so bringen Sie mir einen Schirm“, so wird ein „Sollen“ des B nicht durch diesen Anspruch allein, sondern durch diesen Anspruch und „Regen“ begründet, insoferne mit „Regen“ eine Lage vorhanden ist, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund- legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß „Nicht-Bringen des Schirmes“ und „Regen“ von A erfahren, wird und diese zwei- fache Erfahrung in Beziehung zu dem Wissen des A um seine An- Sprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches und für die Bestrafung des B abgibt. In solchem Falle kommt offenbar die alleinige Erfahrung des A, daß B den Schirm nicht gebracht hat, keines- wegs als wirkende Bedingung für sein Wissen um die Anspruchent- täuschung in Betracht, da eben der Anspruch des A nur enttäuscht ist, wenn B trotz eingetretenen Regens keinen Schirm bringt und sich also ein „Sollen“ des B erst ergibt, sobald es zu regnen beginnt. Wird nun durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits- Anspruch“ allein noch kein „Sollen“ des Adressaten begründet, so doch eine besondere Lage, welche wir eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen können. Eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen wir aber jene durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der den Adressaten jenes Anspruches betreffende Interessengesamtzustand da- durch verschlechtert wird, daß besondere Seele besonderes, dem be- anspruchten Verhalten entgegengesetztes, noch nicht eingetretenes Verhalten des Auspruchadressaten und besonderes anderes noch nicht eingetretenes Ereignis bzw. besondere andere noch nicht einge- tretene Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung zum Wissen um die Enttäuschung jenes Anspruches gelangt. Wird in einem „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ nur ein solches anderes Ereignis bezeichnet, so wird die etwa begründete Sollen-An- Wartschaft durch den Eintritt dieses Ereignisses zu einem besonderen Sollen ergänzt, welches wir ein „durch Anspruch und eine Er- Sänzung begründetes Sollen“ nennen. Sind jedoch in einem „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ mehrere auf- einanderfolgende „Er gänzungs-Ereignisse“ bezeichnet, so wird durch den Eintritt eines dieser Ereignisse vor den anderen Ereignissen die etwa begründete ursprünglich „unergänzte Sollen-Anwart- Schaft“ zu einer „unvollständig ergänzten Sollen-Anwart- Schaft“. die dann durch den Eintritt der übrigen bezeichneten Er-