358 — \ * VI. Kapitel, eignisse zu einer „vollständig ergänzten Sollen-Anwart- schaft“, d. h. zu einem „durch Anspruch und mehrere Er- gänzungen begründeten Sollen“ wird. Eine „Sollen-Anwart- schaft“ unterscheidet sich also von einem „durch Anspruch und Er- gänzung begründetem Sollen“ dadurch, daß im ersteren Falle eine Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben ist, welche als grund- legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Anspruch- erfüllungs-Wahrer noch nicht eingetretenes Verhalten des Anspruch- adressaten und noch nicht eingetretene andere Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung der den Anspruchadressaten be- treffender Interessengesamtzustand verschlechtert wird, während im letzteren Falle eine Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Ansprucherfüllungs-Wahrer noch nichteingetretenes Ver- halten des Anspruchadressaten und bereits eingetretene andere Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung der den Anspruchadressaten betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert wird. Solange also eine „Sollen-Anwartschaft“ besteht, kommt Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von dem beanspruchten Verhalten entgegengesetztem Verhalten des Anspruchadressaten über- haupt nicht als wirkende Bedingung für eine Verschlechterung des den Anspruchadressaten betreffenden Interessengesamtzustandes in Betracht. Innerhalb jedes „Sollens“ kommt aber immer nur Er- fahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem noch nicht eingetretenen Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Be- dingung für die Verschlechterung des den Anspruchadressaten betreffenden Interessengesamtzustandes in Betracht, da ein „Sollen“ immer nur bis zu jenem Zeitpunkte besteht, für welchen besonderes Verhalten des Anspruchadressaten beansprucht war. Nach jenem Zeitpunkte ist der Anspruch entweder erfüllt, also auch das „Sollen“ aufgehoben, oder ist der Anspruch enttäuscht, in welchem Falle der Anspruchadressat auch nicht mehr „soll“, keine „Schuld“, wohl aber ein „Verschulden“ des Anspruchadressaten vorliegt. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist eine „Sollen-Anwartschaft“ entweder eine „einfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“ oder eine „mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“. „Dis- junktiv mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“ nennen wir insbesondere jene Sollen-Anwartschaft, welche durch den Eintritt eines besonderen Ereignisses zu einem besonderen Sollen, durch den Eintritt eines anderen besonderen Ereignisses zu einem anderen besonderen Sollen ergänzt werden kann. Solche „Sollen-Anwartschaft“ wird z. B. begründet durch den Anspruch des A an den B: „Wenn die Preise steigen, so kaufen Sie. wenn die