"Die Macht. ; 359 Preise fallen, so verkaufen Sie!“, TJenen, hinsichtlich dessen eine be- sondere Sollen-Anwartschaft begründet ist, nennen wir einen „Sollen- Anwärter“, Ein in einem Anspruche gemeintes „Ergänzungs-Ereignis‘“ kann auch solche Behauptung eines vom Ansprucherheber verschiedenen Menschen sein, mit welcher er entweder darauf zielt, gemäß einem bereits erhobenen Anspruche ein Sollen eines Anderen durch Anspruch oder ein eigenes Sollen durch Versprechung zu begründen. Wird in solchem Falle ein Sollen begründet, so nennen wir den Erheber jenes Anspruches, durch welchen zunächst eine Sollen-Anwartschaft begründet wurde, den „Sollen-Vor-Begründer“, den später Behauptenden hingegen einen „Sollen-Nach-Begründer“. „Vor-Anspruch“ nennen wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen, welche durch einen anderen Anspruch ergänzt werden kann, „Nach-Anspruch“ nennen wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine durch „Vor-Anspruch“ begründete „Sollen-Anwartschaft“ zu ergänzen. „Ur- sprüngliche Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung eines Sollens, bzw. einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, die nicht aus anderer Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war, „abgeleitete Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung eines Sollens, bzw. einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, welche aus einer anderen Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war. Eine „ursprüngliche Sollen- Begründung“ kann nur durch Anspruch erfolgen. Wird mit einem Anspruche auf eine ursprüngliche Sollen-Begründung gezielt, so sprechen wir von einem „Grund-Anspruche“, wird mit einem Anspruche auf eine abgeleitete Sollen-Begründung gezielt, so sprechen wir von einem „Folge-Anspruche“. „Sollen-Aufhebung“ nennen wir jede Wirkung, in welcher besonderes Sollen bzw. besondere Sollen-Anwart- Schaft beseiti gt wird, Es gibt verschiedene Arten der „Sollen-Auf- hebung“, insbesondere ist jede „Sollen-Aufhebung“ entweder eine „Sollen-Aufhebung durch Verwirklichung des Gesollten“ oder eine „SollenAufhebung ohne Verwirklichung des Ge- Sollten“ Statt des Wortes „Sollen‘‘ können wir auch das Wort „Schuld“ gebrauchen, denn das Wort „Schuld“ ist nichts anderes als ein soge- nanntes „„Verbalabstraktum‘“ zum Worte „Sollen“. Wer Etwas tun oder unterlassen soll, schuldet jenes Tun oder Unterlassen, jeder ‚„Soller‘‘ ist auch ein „Schuldner“. Jenes Verhalten, durch welches ein „Schuldner‘‘ die Verwirklichung der Schuld-Folge vermeiden kann, nennen wir das „Geschuldete‘“ (= Gesollte‘“). Dem „Schuldner“ Stellt man den „Gläubiger‘“ gegenüber. Der „Gläubiger“ ist jedoch keineswegs mit dem „Schuldbegründer“ zu verwechseln. „Gläubiger“ in Beziehung zu besonderer Schuld ist nämlich jener, „in dessen Interesse“