384 AA VII. Kapitek. nannten Art liegt vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie doch spazieren, das wird Ihnen gut tun“. In solchem Falle wirbt A um besonderes Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes „Verhaltens“ in Aussicht stellt, welche durch kein vom Werben des A verschiedenes Verhalten des A bedingt wäre. Ein Beispiel für eine Empfehlung der unter b) genannten Art liegt vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie doch ins Nebenzimmer, ich habe dort heizen lassen!“, wobei A meint, daß er im Nebenzimmer nicht deshalb heizen ließ, damit B dort Wärme empfange, also nicht in der Absicht, dem B künftiges werbungsgemäßes Verhalten günstig zuzurechnen. In solchem Falle wirbt also A um besonderes Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes Verhaltens in Aussicht stellt, welche durch ein vom Werben des A verschiedenes Verhalten des A, das aber kein zurechnendes Verhalten des A war, bedingt wäre. Ein Beispiel für eine „Empfehlung“ der unter c) genannten Art liegt schließlich vor, wenn A zu B sagt: „Wenn Sie erfahren, wer das getan hat, so teilen Sie es dem C mit, ich habe ihm den Auftrag gegeben, jedem, der eine bezügliche Mitteilung macht, tausend Kronen auszuzahlen“. In solchem Falle wirbt A. um besonderes Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes Verhaltens in Aussicht stellt, welche durch ein zurechnendes Verhalten des A be- dingt wäre, nicht aber durch jemandes Erfahrung, daß B einer Ver- halten-Werbung des A. entsprochen habe, da A. dem C gar nicht mit- geteilt hat, daß er um jene Mitteilung des B geworben habe. Hin- gegen liegt ein Beispiel einer „Zusicherung“ vor, wenn A zu B sagt: „Wenn Sie erfahren, wer das getan hat, so teilen Sie es dem C mit, ich habe ihm den Auftrag gegeben, Ihnen, wenn Sie meiner Auf- forderung nachgekommen sind, tausend Kronen auszuzahlen!“ In solchem Falle wirbt A um besonderes Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes Verhaltens in Aussicht stellt, welche durch zurechnendes Verhalten des A und Erfahrung der Werbung- Entsprechung durch C bedingt wäre. Hinsichtlich der Gegebenen „Warnung“ und ‚„‚Drohung“‘‘ finden wir häufig die Bestimmung, daß eine „Warnung‘ die In Aussicht- Stellung eines vom Wollen des In Aussicht-Stellenden unabhängigen ungünstigen Ereignisses, hingegen eine ‚Drohung‘ die In Aussicht- Stellung eines vom Wollen des In Aussicht-Stellenden abhängigen Er- eignisses sei. Diese unterscheidende Bestimmung ist aber keineswegs zu- treffend. Sagt nämlich etwa A zu B in der Nähe eines Steinbruches: „Bleiben Sie hier stehen, ich werde jetzt im Steinbruche Sprengungen vornehmen |‘, so stellt A dem B als Folge seines „Weitergehens‘“ ein ungünstiges Ereignis — „Verwundet- oder Getötet-werden‘“ — in Aus- sicht, welches durch ein Wollen und Verhalten des A -— dessen „Sprengen“ — bedingt sein wird. Dennoch aber liegt keine „Drohung“.