aan ra 388 VII. Kapitel. Die „Versprechung“ — ursprünglich sagte man „Verspruch“, wie etwa noch das Wort „Verspruchbier“ verrät — bildet nun insoferne ein Gegenstück zum „Anspruche“, als der Ansprucherheber durch seinen Anspruch ein „Ander-Sollen“, bzw. eine „Ander-Sollen- Anwartschaft“ begründen kann, während der Versprechunggeber durch seine Versprechung ein „Eigen-Sollen“, bzw. eine „Eigen- Sollen-Anwartschaft“ begründen kann. Wie aber hinsichtlich jedes Anspruches die Frage, ob durch diesen Anspruch ein „Sollen“ begründet wurde, strenge zu scheiden ist von der Frage, ob der An- spruch hinsichtlich der „Ander-Soll-Behauptung“ „urteilhaft“ oder „lügen- haft“ ist und ferner von der Frage, ob der Anspruch erfüllt wird oder nicht, ist auch hinsichtlich jeder Versprechung die Frage, ob durch diese Versprechung ein „Sollen“ begründet wurde, strenge zu scheiden von der Frage, ob die Versprechung hinsichtlich der Behauptung des „Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ ist, und ferner von der Frage, ob die Versprechung erfüllt wird oder nicht. Eine „Versprechung“ kann zunächst hinsichtlich der „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ sein, d. h. ein Ver- sprechunggeber kann einen ihm zugehörigen oder einen ihm nicht zu- gehörigen Gedanken, daß er sich in besonderer Weise verhalten werde, als ihm zugehörig behaupten. Eine Versprechung kann aber auch hin- sichtlich der Behauptung des „Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ sein, d. h. ein Versprechunggeber kann entweder einen ihm zugehörigen oder einen ihm nicht zugehörigen Gedanken, daß er richtig auf Eigen-Sollen-Begründung gezielt habe, als ihm zugehörig behaupten. Aber auch wenn jemand an einen Anderen eine „lügenhafte“ „Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung“ und eine „lügenhafte“ „Eigen-Soll- Behauptung“ richtet, liegt doch eine „Versprechung“ vor, nämlich eine zweifache Behauptung, deren wirkende Bedingung in besonderem Werbungs-Wollen liegt, in welchem darauf gezielt wird, in einem Anderen den Glauben zu wecken, der Behauptende habe hinsichtlich eines von ihm in Aussicht gestellten eigenen Verhaltens ein eigenes Sollen begründet. Die Frage, ob jemand einem Anderen Etwas „ver- sprochen“, d. h. besondere Behauptung aufgestellt hat, ist also zu sondern von der Frage, ob dem Versprechunggeber der Gedanke zu- gehörig war, daß er sich in der In Aussicht gestellten Weise verhalten werde und daß er mit der In Aussicht-Stellung auf Ergänzung einer eigenen Sollen-Anwartschaft gezielt habe. Wenn „ernste Verspre- chungen“ von „unernsten Versprechungen“ geschieden werden, so kann mit der Rede „unernste Versprechung“ nur ein zweifacher Satz gemeint sein, der auch als „Versprechung“ gebildet sein könnte, in besonderem Falle aber gar nicht kraft Behauptungs-Wollens ge- bildet wurde, so daß der Satzbildner nicht auf den „Versprechungs-