_ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 389 Glauben“ des Anderen gezielt, also auch nicht um dessen „versprechung- gemäßen Glauben“ geworben hat, wie wenn z. B. A zu B scherzhaft sagt: „Ich verspreche Dir, morgen den Mount Everest zu besteigen!“, Die sogenannte „unernste Versprechung“ ist also keine Versprechung, sondern ein Versprechungssatz, der im besonderen Falle keinen Ver- sprechungssinn hat. Liegt aber eine Versprechung vor, d. h. ein zwei- facher Satz als Wirkung jenes besonderen „Glauben-Werbungs-Wollens“, als welches sich das „Versprechung-Wollen“ darstellt, und ist auch diese Versprechung urteilhaft, so muß doch durch diese Versprechung kein „Sollen“ bzw. keine ergänzte Sollen-Anwartschaft des Versprechung- gebers begründet worden sein, was aber wieder nicht ausschließt, daß der Versprechunggeber in der irrigen Meinung, er habe ein eigenes Sollen begründet, die Versprechung erfüllt oder auch trotz nachträg- licher Erkenntnis seines Irrtumes sich in der in jener Versprechung in Aussicht gestellten Weise verhält. Es ist eben unzutreffend, wenn man meint, daß „Versprechung“ eine solche „günstige Eigen-Verhalten-In Aus- sicht-Stellung“ sei, durch welche der In Aussicht Stellende ver- pflichtet wird, es ist unzutreffend, zu meinen, daß das Wesen des Gegebenen „Versprechung“ in besonderer Wirkung jenes Gegebenen bestehe. Eine „Versprechung“ ist vielmehr von der „günstigen Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung“ als Behauptung, als Werbung verschieden, da jede Versprechung auch die Behauptung enthält, daß der Redende mit seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stel- lung“ richtig darauf gezielt habe, sich zu verpflichten. Während also mit der bloßen „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ledig- lich auf den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß der Redende sich in besonderer Weise verhalten werde, wird mit einer Versprechung überdies auf den Glauben des Anderen gezielt, daß der Redende nun verpflichtet sei, sich in besonderer Weise zu verhalten. Da also eine Versprechung eine mit der Behauptung der Verpflichtungs- absicht verbundene „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ist, erklärt es sich auch, daß, wenn etwa A zu B sagt: „Ich werde Ihnen tausend Kronen geben!“, B frägt: „Sie versprechen es mir?“, mit welcher Frage B aufklären will, ob A die eingeschlossene Be- hauptung in einer Verpflichtungs-Absicht aufgestellt hat. Keineswegs aber frägt B in solchem Falle: „Sind Sie jetzt verpflichtet, mir tausend Kronen zu geben?“, wie er fragen müßte, wenn eine „Ver- Sprechung“ als wirkende Bedingung für eine Verpflichtung des Ver- sprechenden bestimmt wäre. Allerdings will B mit seiner Frage: „Sie versprechen es mir?“ auch wissen, ob A nun verpflichtet ist, aber dieses sein Wissen will er dadurch gewinnen, daß er erst Wissen darum gewinnt, ob A überhaupt eine Versprechung geben wollte.