392 = 2 VL. Kapitel. habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-An- wartschaft zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte, sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten, eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- pflichtet, nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- pflichtet wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi- Absicht einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft be- gründet wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße „günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe, jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänz- bare Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht, nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung, durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Ab- sicht, „frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Ver- sprechung“ von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-