Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 390 sagt, es werde durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft welcher der Versprechungadressat nunmehr von Versprechunggeber das versprochene Verhalten „heischen“ („beanspruchen“) kann. Zu- nächst ist, wie schon gesagt wurde, das Wesen des Gegebenen „Ver- sprechung“ niemals durch eine Wirkung jenes Gegebenen in der Welt bestimmt. Abgesehen davon, „kann“ selbstverständlich jemand von einem Anderen besonderes Verhalten auch ohne dessen Versprechung beanspruchen, d. h. er kann solchen Anspruch erheben und mit der obigen Deutung ist auch wohl nur gemeint, es werde durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft welcher der Versprechungadressat nunmehr den Versprechunggeber durch An- spruch zu dem ‚versprochenen Verhalten veranlassen kann. Zweifellos gibt es aber zahlreiche Versprechungen, durch welche keine Pflicht des Versprechunggebers begründet wird und gibt es ferner zahlreiche Versprechungen, durch welche zwar eine Pflicht des ‘ Versprechunggebers begründet wird, trotzdem aber keine Verhalten-Geltungsmacht des Versprechungadressaten gegenüber dem Versprechunggeber begründet wird, und zwar deshalb nicht, weil entweder der Versprechunggeber trotz Be- standes seiner Pflicht zur Erfüllung der Versprechung nicht erfüllen will oder ein Anspruch des Versprechungadressaten auf Erfüllung der Versprechung infolge besonderer Umstände gar nicht in Betracht kommt. Leistet z. B. A dem sterbenden B die Versprechung — ein „Gelübde“ —, sich nach dessen Tode in besonderer Weise zu verhalten, so liegt eine Versprechung des A. vor, die auch wegen besonderen Gebotes Gottes verbindlich sein kann, aber ein Anspruch des B auf Erfüllung der Ver- sprechung kommt nach den Umständen gar nicht in Betracht, und es muß auch kein derartiger Anspruch eines Anderen in Betracht kommen, da außer A niemand um die Versprechung des B wissen muß. Es gibt ferner Versprechungen, hinsichtlich welcher ein Erfüllungs-An- spruch des Adressaten deshalb nicht in Betracht kommt, weil er fürchtet, den Versprechunggeber durch Erhebung solchen Anspruches zu be- leidigen, so daß dann der Versprechunggeber gerade wegen solchen beleidigenden Anspruches des Versprechungadressaten die Versprechung nicht erfüllen würde. Auch solche Versprechungen können aber selbst- verständlich dennoch „verbindlich“ sein, insoferne z. B. durch die Ent- täuschung der Versprechung besondere Unlust besonderer Seele als auf den Versprechunggeber bezogener Unwert verwirklicht wird. Schließlich kann es auch Versprechungen geben, durch welche wegen besonderen Anspruches des Pflicht-Anwartschaft-Begründers zwar eine Pflicht des Versprechunggebers begründet wird, die aber durch einen Erfüllungs-Anspruch des Versprechungadressaten aufgehoben wird. So kann etwa A zu B sagen: „Wenn Sie dem C Etwas versprechen,