400 “ VITL. Kapitel. . müssen Sie die Versprechung erfüllen, es sei denn, daß B einen An- spruch auf die Erfüllung erhebt, denn das wäre eine Frechheit!“ Man muß also die durch eine Versprechung begründete Verpflichtung eines Versprechunggebers wohl unterscheiden von der oft, aber nicht immer mit dieser Verpflichtung begründeten Macht des Versprechungadres- saten, den Versprechunggeber durch Anspruch zu dieser Erfüllung zu veranlassen. Nichtsdestoweniger ist aber zwar nicht jedes Versprechen, aber jedes eine Pflicht des Versprechunggebers herbeiführende Ver- sprechen ein „Sich anheischig machen“, insoferne nämlich durch jede verpflichtende Versprechung eine Pflicht-Anwartschaft des Versprechung- gebers ergänzt wird, welche durch einen an ihn gerichteten Anspruch begründet wurde, so daß also für jeden durch seine Versprechung ver- pflichteten Versprechunggeber ein bisher von ihm „ungewiß Beanspruch- tes“ zu einem von ihm „gewiß Beanspruchten“ wird, sich für ihn eine Lage ergibt, die so beschaffen ist, als wäre jetzt gegen ihn ein gewiß gerichteter Anspruch erhoben worden. Das „sich anheischig machen“ heißt also stets: „Sich durch Ergänzung einer eigenen Pflicht-Anwart- schaft verpflichten“ und heißt überdies noch in besonderen Fällen: „Be- sondere Geltungsmacht des Versprechungadressaten begründen“. Die Meinung, jedes verpflichtende Versprechen sei insoferne ein „Sich anheischig machen‘, als nun der Versprechungadressat den Ver- sprechunggeber zu dem versprochenen Verhalten durch Anspruch ver- anlassen könne, wurzelt vor allem in der Rechtslehre, wo lange die Meinung vertreten wurde, eine Versprechung sei niemals ohne besonderes Verhalten des Versprechungadressaten, welches ‚‚,Annahme‘‘ genannt wird, bindend, Diese Meinung ist allerdings bereits erschüttert, da ja z. B. die „„‚Auslobung“ als „einseitig bindende Versprechung‘“ anerkannt werden mußte. Immerhin aber wird weiter hinsichtlich zahlreicher anderer Versprechungen die Meinung vertreten, daß sie nur durch „An- nahme‘ seitens des Versprechungadressaten ‚‚,bindend‘“ sind und da diese „Annahme‘‘ als Anspruch, sich in der versprochenen Weise zu verhalten, gedeutet werden kann, würde das ‚Sich anheischig machen“ des Versprechenden darin bestehen, daß durch seine Versprechung eine Lage begründet wird, kraft welcher der Versprechungadressat nunmehr an ihn den bindenden Anspruch auf Erfüllung der Versprechung richten kann. Die Lehre von der „notwendigen‘ Annahme einer Versprechung“ beruht aber vor allem auf einer irrigen Bestimmung des Gegebenen „Vertragabschluß‘“‘, insoferne nämlich die „Annahme*‘ eines ‚Antrages‘ („Vorschlages‘‘) deshalb als „Annahme“ einer „Versprechung“ auf- gefaßt wurde, weil sich in zahlreichen „Anträgen“ auch „Versprechungen“ finden. Findet sich aber in einem Antrage eine Versprechung, so ist die folgende „Annahme‘‘ stets eine „Antragannahme‘‘, niemals aber eine „Versprechung annahme‘, und die ganze Lehre von der „An-