Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 403 sagt: „Ein Gesuch wird angenommen“, und zwar deshalb nicht, weil man nicht klar erkannt hat, daß ein „Gesuch“ kein „Anspruch“ ist, vielmehr das „Gesuch“ als einen besonderen Anspruch behandelt. Zu- nächst wird ein „Gesuch“ leicht mit einer „Bitte“ verwechselt, die, wie noch darzulegen ist, stets einen „Anspruch“ darstellt, in welchem darauf gezielt wird, daß der Andere sich in besonderer Weise in der Absicht verhalte, „daß dem Ansprucherheber nicht besondere Unlust als auf den Adressaten bezogener Unwert zugehörig wird“. Jener, der eine Bitte erfüllt, kann dabei sehr wohl wissen, daß er den den Bittenden betreffen- den Interessengesamtzustand verschlechtert, wie wenn z. B. A dem B über dessen Bitte Kokain gibt, um Unlust des B an der Enttäuschung der Bitte zu verhindern. Insbesondere in der Rechts- und Staatslehre und in den „Staatsgesetzen“ herrscht große Unsicherheit und Unklar- heit im Gebrauche der Worte „Bitte“ und „Gesuch“ und ferner noch des Wortes „Antrag“, so daß etwa — um nur ein Beispiel aus zahl- reichen Beispielen herauszugreifen. — unbefangen von einer „Klage- bitte“ oder von einem „Klagegesuche“ oder auch von einem „Klage- antrage“ oder schlechtweg von einem „Klageanspruche“ gesprochen wird. Dieser schwankende Wortgebrauch läßt sich nicht dadurch be- schönigen, daß man sagt, „man könne doch sprechen, wie man wolle“, denn in Wahrheit schreibt sich jenes Schwanken des Wortgebrauches nur von der Unklarheit des Wissens um die Arten der Verhalten-Werbung her, so daß man einfach nicht weiß, was jener tut, der mit der Klage um besonderes Verhalten des „Richters“ wirbt, und überhaupt nicht weiß, in welch’ verschiedener Weise um amtliches Verhalten von staatlichen Angestellten geworben werden kann, vielmehr alle Fragen flott mit den Worten „Rechtsanspruch“, „Recht“, „subjektives Recht“, „Norm“, „Sollen“ u. dgl. aus dem Felde schlägt. Eine Werbung um besonderes amtliches, d. h. seiner Pflicht entsprechendes Verhalten eines staatlichen Angestellten ist aber niemals „Bitte“, da kein staatlicher Angestellter dazu angestellt ist, jemandes Verhalten-Werbung deshalb Folge zu leisten, weil er bloß Unlust des Ver- halten-Werbers verhindern will, und eine solche Verhalten-Werbung ist nur dann „Gesuch“, wenn darauf gezielt wird, daß der staatliche An- gestellte sich in besonderer Weise kraft seiner Überzeugung verhalte, daß durch sein Verhalten der eine von ihm verschiedene Seele betreffende Interessengesamtzustand verbessert bzw. Verschlechterung solches Inter- essengesamtzustandes vermieden wird. So ist z. B. die Werbung um das Verleihen einer „Gewerbekonzession“ ein „Gesuch“, wenn der „Gesetz- geber“ vom betreffenden Beamten nicht beansprucht hat, daß er über jemandes besondere Werbung eine „Konzessionsurkunde“ ausstelle, viel- mehr den Beamten nur beauftragt hat, dem Werber eine Konzessions- urkunde auszustellen, wenn er, der Beamte, durch Prüfung der „Lokal- Dax