408 * VIL. Kapitel. gegangenen Vorwürfen ganz überflüssig —, sondern er zielt auf die Versprechung des B, keine weiteren Vorwürfe zu machen oder die Erlaubnis des B, daß A wieder allein „ausgehe‘“ oder auf irgend ein anderes Verhalten des B. Ein „‚Vertrag-Anbot‘ ist auch keine „Frage“, kann aber selbstverständlich mit einer „Frage‘‘ verbunden werden, mit welcher der Anbietende darauf zielt, sofort oder innerhalb bestimmter Zeit die Gewißheit zu erlangen, ob der Andere „annimmt“ oder nicht. Ein „, Vertrag-Anbot‘ und eine „Vertrag-Anbot-Annahme‘‘ können ferner je mehrere — wenn auch nur eingeschlossene — Versprechungen ent- halten oder können „ungewußte Verpflichtungen begründende Ver- sprechungen“ darstellen, wie z. B. ein ‚„Miet-Vertrag‘“ nach deutschem bürgerlichen Rechte, kraft dessen die Vertragschließenden „gewußte“ oder auch „ungewuße‘‘ je mehrere eigene Verpflichtungen begründen. Doch gehört eine Darlegung dieser — selbstverständlich höchst wich- tigen — Sachverhalte nicht in eine „Allgemeine Gesellschaftslehre“‘, sondern in besondere Gesellschafts-Lehren, insbesondere in die „Al- gemeine Rechts-Gesellschaftslehre““‘, „Vertrag-Vergesellschaftung“ nennen wir jede Verkettung von Wirkenseinheiten, in deren erster sich als wirkende. Bedingung ein „Vertrag-Anbot-Wollen“ besonderer Seele, in deren letzter sich als Wirkung eine Annahme jenes Vertrag-Anbotes findet, welche Wirkung wir insbesondere einen „Vertragabschluß“ nennen. Jene beiden Seelen, welche in einer „Vertrag-Beziehung“ stehen, nennen wir „Vertragschließende“ und jeder „Vertragschließer“ ist entweder ein „Vertrag Anbietender“ oder ein „Vertrag-Anbot An- nehmender“. Die Rede, daß etwa A und B „miteinander einen Ver- trag abgeschlossen haben“, sagt also nichts anderes als: „A hat dem B ein Vertrag-Anbot gestellt und B hat dieses Vertrag-Anbot ange- nommen“, bezeichnet also stets zweifaches Leisten. Das Gegebene „Vertrag“ stellt lediglich eine besondere „Gesellschaft“, also eine be- sondere Beziehung zweier Seelen dar, und die Frage, ob zwischen zwei Seelen ein Vertrag „abgeschlossen“ wurde, ob also ein Vertrag-Anbot vom Adressaten angenommen wurde, ist strenge zu scheiden von der Frage, ob und inwieferne durch die von den Vertragschließenden ge- leisteten Versprechungen auch in Wahrheit Verpflichtungen begründet wurden. Ein „Vertrag“ ist „verbindlich“ („wirksam“), insoferne durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Versprechungen die behaupteten Pflichten (bzw. Pflichtanwartschaften) tatsächlich be- gründet werden, er ist hingegen „unverbindlich“ („nichtig“), in- soferne durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Ver- sprechungen die behaupteten Pflichten (bzw. Pflicht-Anwartschaften) nicht begründet werden. Aber auch ein „nichtiger“ Vertrag ist ein „Ver- trag“, nämlich eine Beziehung zweier Seelen, welche dadurch begründet