Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 417 Bittende zielt also schließlich auf einen besonderen Verhalten-Seelen- augenblick des Adressaten, in welchem er jenes Verhalten, um welches gebeten wurde, als Wider-Mittel in Beziehung zu einer Wirkung weiß, in welcher der Bittende Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten und Unlust an diesem Verhalten gewinnen würde. „Gebetenen‘“ nennen wir den Adressaten einer „Bitte“, „Bitte- Empfänger“ nennen wir den Gebetenen, sobald ihm ein „Bitte- Glaube‘ zugehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn eine besondere Bitte gerichtet wurde, „Bitte-Pflicht-Gläubigen“‘“ nennen wir den Gebetenen, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube‘“ zugehörig geworden ist, auf welchen der Bittende gezielt hat. „Bitte-Erfül- lungs-Seelenaugenblick“oder,,Willfährigkeits-Seelenaugen- blick“ nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand eine Bitte erfüllt, „Bitte erfüllen“ oder „willfährig sein‘ nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen- wärtige Verhalten“, „Bitteerfüller‘“ oder „Willfährigen‘ nennen wir jede Seele, welcher ein solcher Seelenaugenblick zugehört, In jedem „Willfährigkeits-Seelenaugenblicke‘‘ ist Gewinn besonderer Un- lust des Bittenden durch dessen besondere Erfahrung als ‚,Wider-Ziel‘““ gewußt. Die durch eine Bitte begründete Pflicht nennen wir eine „Willfährigkeits-Pflicht‘“, der Bittende behauptet also einen „Ander-Willfährigkeits-Pflicht - Gedanken‘, jedem Will- fährigem gehört ein „Eigen-Willfährigkeits-Pflicht-Gedanke‘“ zu. Jene Wirkung, in welcher jemandem kraft eines Bitte-Wollens anderer Seele ein ‚‚Willfährigkeits-Seelenaugenblick‘“ zugehörig wird, nennen wir eine „Bitte-Geltung“ oder eine „Willfährigkeits- Vergesellschaftung“, jene Beziehung zweier Seelen, welche da- durch begründet ist, daß der einen Seele ein „Bitte-Seelenaugenblick‘‘, der anderen Seele hingegen ein entsprechender ‚,Willfährigkeits-Seelen- augenblick‘“ zugehört, nennen wir eine „Willfährigkeits- Gesell- Schaft“. Eine „Bitte“ darf nicht mit einem „Antrage‘, insbesondere nicht mit einem „Ersuchen‘“ verwechselt werden. Während nämlich mit jeder Bitte darauf gezielt wird, daß dem Adressaten ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, in welchem ihm Gewinn besonderer Unlust des Bittenden durch dessen Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten als Wider-Ziel vorschwebt, also ein Ver- halten-Seelenaugenblick, der bedingt ist durch besonderes „Eigen-Pflicht- Bewußtsein‘ des Adressaten, wird mit einem Antrage niemals auf einen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten gezielt. in dem ihm solches Wider-Ziel vorschwebt. Ein „Gebot“ ist jener Anspruch, in welchem der Anspruch- erheber behauptet, die gegenwärtig noch ungewisse Erfahrung besonderer Seele, der Anspruchadressat habe den eben behaupteten Wunsch ent- Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 27